BFH Kommentierung: Lieferung von Holzhackschnitzeln

Die Lieferung von Holzhackschnitzeln unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz gem. Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

Hintergrund: Lieferung von Waldholzhackschnitzeln als Brennstoff

A stellte drei Arten von Holzhackschnitzeln aus bei Waldarbeiten angefallenem Holz ("Waldholzhackschnitzel") her: Hackschnitzel ungetrocknet (Sorte 1), Hackschnitzel getrocknet (Sorte 2) und Hackschnitzel getrocknet und gesiebt (Sorte 3). Die Sorten 2 und 3 wurden als Brennstoff für Holzhackschnitzelheizungen geliefert. A unterwarf die Lieferungen der Sorten 2 und 3 dem ermäßigten Steuersatz. Das FA wandte dagegen den Regelsteuersatz an. Das FG gab der Klage mit dem Hinweis auf Art. 122 MwStSystRL statt. Danach kann der nationale Gesetzgeber die Lieferung von Brennholz begünstigen.

Entscheidung: Kein ermäßigter Steuersatz für Holzhackschnitzel

Der BFH hob das stattgebende FG-Urteil auf und wies die Klage ab. Die Waldholzhackschnitzel unterliegen nach nationalem Recht nicht dem ermäßigten Steuersatz.

  • Holzhackschnitzel (aller Art) werden von Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht erfasst. Danach gilt der ermäßigte Steuersatz für die Lieferung von "Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen" der Unterpos. 4401 10 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN). Nach dem klaren Wortlaut betrifft die Regelung Holzhackschnitzel nicht. Da "Holz in Form von Schnitzeln" in die Unterpos. 4401 21 oder 4401 22 KN einzureihen ist, verbietet sich die Annahme, Holzhackschnitzel könnten als Brennholz "in ähnlicher Form" wie Rundlinge, Scheite etc. der Unterpos. 4401 10 00 KN angesehen werden.
  • Die Waldholzhackschnitzel fallen auch nicht unter Nr. 48 Buchst. b der Anlage 2. Diese Begünstigung betrifft nur die Lieferung von "Industrieholzhackschnitzeln". Das sind "Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst" der Unter-pos. 4401 30 KN, d.h. das Abfallprodukt aus zuvor bearbeitetem Holz. Die Waldholzhackschnitzel des Streitfalls wurden jedoch nicht aus Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss hergestellt, sondern aus bei Waldarbeiten angefallenem Schnitt- und Kronenholz. Dabei handelt es sich nicht um Abfälle oder Ausschuss, sondern um Rohholz der Pos. 4403 KN.

Die Steuerermäßigung für Industrieholzhackschnitzel ist unionsrechtswidrig

Außerdem steht die Steuerermäßigung für die Lieferung der in Nr. 48 Buchst. b der Anlage 2 genannten Waren der Unterpos. 4401 30 KN (Industrieholzhackschnitzel) nicht mit dem Unionsrecht in Einklang.

  • Dem Wortlaut der Pos. 4401 KN sowie seiner Unterpositionen ist zu entnehmen, dass weder Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln noch Sägespäne, Holzabfälle oder Holzausschuss als Brennholz im Sinne der KN anzusehen sind.
  • Art. 122 MwStSystRL ist auf diesen Fall nicht anwendbar. In Anbetracht des Art. 98 Abs. 3 MwStSystRL, der für die Anwendung ermäßigter Steuersätze die Abgrenzung der Kategorien von Gegenständen gemäß den Warenbezeichnungen der KN vorsieht, sowie in Anbetracht der übrigen in Art. 122 MwStSystRL genannten Kategorien, die nach Warenbezeichnungen der KN beschrieben werden (lebende Pflanzen der Pos. 0602 KN; Knollen, Wurzeln der Unterpos. 0601 10 KN; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- und Zierzwecken der Pos. 0603 und 0604 KN), ist davon auszugehen, dass der Richtliniengeber mit dem Tatbestandsmerkmal "Brennholz" ebenfalls auf die zolltarifliche Warenbezeichnung der Pos. 4401 KN verweist und nicht etwa jegliches zum Verbrennen genutzte Holz des Kap. 44 KN als Brennholz ansieht.
  • Der ermäßigte Steuersatz lässt sich auch nicht auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität der USt stützen. In der Versagung des ermäßigten Steuersatzes für die Lieferung von Holzhackschnitzeln jeder Art liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung. Denn Waren, die gemäß Art. 98 Abs. 3 MwSt-SystRL nach den Bezeichnungen der KN voneinander abgegrenzt werden, sind nicht gleichartig und dürfen daher umsatzsteuerrechtlich ungleich behandelt werden.

Hinweis: Keine Ungleichbehandlung im Vergleich mit Industrieholzhackschnitzeln

A kann sich nicht auf die Gleichbehandlung der Lieferung von Waldholzhackschnitzeln mit – nach nationalem Recht begünstigten – Industrieholzhackschnitzeln berufen. Da der nationale Gesetzgeber mit der Begünstigung für Industrieholzhackschnitzel nach Nr. 48 Buchst. b der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG über die durch Regelung der MwStSystRL (Ausschluss der Begünstigung für Holzhackschnitzel gleich aus welchem Holz) hinausgegangen ist, kann A unter Berufung auf den Neutralitätsgrundsatz keine Steuerermäßigung beanspruchen, die nach Unionsrecht nicht vorgesehen ist.

BFH, Urteil v. 26.6.2018, VII R 47/17, veröffentlicht am 26.9.2018.


Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Steuersatz, Lieferung