In 2016 zu erwartende steuerliche Entscheidungen
Einkommensteuer
Eine große Breitenwirkung könnte die Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG haben. Hierbei ist Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen zu klären, für welche ein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug durch das Haushaltsbegleitgesetzes 2004 von 80 % auf nur noch 70 % reduziert wurde. Diese Lösung war erst im Vermittlungsausschuss zustande gekommen und könnte damit gegen das Gesetzgebungsverfahren verstoßen; das sog. Koch/Steinbrück-Papier war zuvor nicht im Bundestag und Bundesrat beraten worden (BVerfG, Az: 2 BvL 4/13).
Gewerbesteuer
- Ist es gleichheitswidrig, wenn Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen der Gewerbesteuer unterworfen werden? Zudem stellt sich dabei auch die Frage, ob die rückwirkende Änderung zu § 7 Satz 2 GewStG verfassungsrechtlich zulässig war (BVerfG, Az: 1 BvR 1236/11).
- Möglicherweise auch bereits in 2016 könnte die Entscheidung des BVerfG anstehen, ob die mit dem UntStRefG 2008 bzw. dem JStG 2008 neu eingeführten bzw. geänderten Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchstaben a, d und e GewStG mit dem Grundgesetz vereinbar sind? Dabei ist auch über die steuerliche Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe zu entscheiden (BVerfG, Az: 1 BvL 8/12).
Körperschaftsteuer
- Ein bereits länger anhängiges Verfahren wird in 2016 seinen Abschluss finden. Es geht dabei um die Verfassungsmäßigkeit des § 54 Abs. 9 S. 1 KStG 1999. Strittig ist die Versteuerung des zum steuerlichen Umwandlungsstichtag vorhandenen Übernahmegewinns auf der Ebene der Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft beim Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft, sowie auch die höhere Besteuerung bestimmter umwandlungssteuerrechtlicher Übernahmegewinne bereits für den VZ 1999 (BVerfG, Az: 2 BvL 1/09).
- Der quotale Untergang des körperschaftsteuerlichen Verlustabzugs nach § 8c KStG i.d.F. des UntStRefG 2008 steht auf dem Prüfstand. Werden innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft an einen Erwerber übertragen, entfällt quotal der bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzte Verlustabzug. Ob dies als Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip verfassungswidrig ist, wird das BVerfG klären (BVerfG, Az: 2 BvL 6/11).
Sonstige Steuern
- Neben den Bewirtungsaufwendungen war auch die Biersteuer vom Haushaltsbegleitgesetzes 2004 tangiert. Die damalige Erhöhung der Biersteuersätze könnte wegen eines nicht ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahrens ebenfall einen formellen Verfassungsverstoß darstellen (BVerfG, Az. 2 BvL 4/11 und 5/11).
- Eine geringere Breitenwirkung, aber ein hohes Steueraufkommen steht hinter der Kernbrennstoffsteuer. Das FG Hamburg hatte die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die auch als Brennelementesteuer bezeichnete Abgabe bezweifelt, da diese keine Verbrauchsteuer sei (2 BvL 6/13).
BVerfG, Homepage > Jahresvorausschau 2016
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