eBay-Verkäufe auch ohne klassisches Durchhandeln steuerpflichtig
Hintergrund
Die Eheleute K gründeten eine GbR und veräußerten über die Plattform "eBay" eine Vielzahl von Gebrauchsgegenständen an unterschiedliche Käufer, z.B. Puppen, Briefmarken, Münzen, Bücher, Schmuck, Spielzeug usw. Zwischen November 2001 und Juni 2005 tätigten sie über 1.200 einzelne Verkäufe und vereinnahmten pro Jahr zwischen 2.600 DM und 34.900 €. Im Anschluss an eine Fahndungsprüfung setzte das Finanzamt für 2003 bis 2005 USt fest. Die dagegen gerichtete Klage wies das FG ab.
Entscheidung
Auch der BFH nimmt hier steuerpflichtige Umsätze an. Der bloße Erwerb und Verkauf eines Gegenstands stellt keine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Die Grenze zur Steuerpflicht ist jedoch überschritten, wenn der Verkäufer aktive Schritte, insbesondere bewährte Vertriebsmaßnahmen und ähnliche Mittel einsetzt wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleister. Entscheidend ist das Gesamtbild, wobei verschiedene (nicht abschließend festgelegte) Kriterien zu würdigen sind wie: Dauer und Intensität der Tätigkeit, Höhe der Entgelte, Beteiligung am Markt, Zahl der Umsätze, planmäßiges Vorgehen, Unterhalten eines Geschäftslokals. Keine Voraussetzung für die Nachhaltigkeit ist, dass bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat.
Hiervon ausgehend bestätigt der BFH die Würdigung des FG, dass die Eheleute hier nachhaltig unternehmerisch tätig geworden sind. Für ihr intensives Tätigwerden am Markt spricht: Anzahl der Verkäufe, erheblicher Organisationsaufwand durch genaue Bezeichnung und Platzierung der Gegenstände, Überwachung des Auktionsablaufs und der Zahlungseingänge, Verpackung und Versendung der Waren, langjährige Nutzung der Vertriebsplattform.
Die Sache musste an das FG zurückverwiesen werden. Es war unklar geblieben, wer Unternehmer ist. Das FG muss noch feststellen, ob die aus den Eheleuten bestehende GbR Unternehmer ist oder ob die Umsätze dem Ehemann zuzurechnen sind. Außerdem kommt bei einigen Verkäufen der ermäßigte Steuersatz in Betracht (Bücher usw.).
Hinweis
Die Revision stützte sich insbesondere auf die Rechtsprechung zum Verkauf von Briefmarken- und Münzsammlungen. Der BFH hatte dazu entschieden, dass solche Sammler nur dann Unternehmer sind, wenn sie sich wie Händler verhalten. Damit ist der Streitfall aber nicht vergleichbar. Denn die verkauften Gegenstände umfassten ein weit gefächertes Angebot aus den unterschiedlichsten Bereichen und die Eheleute benutzten eine auch von Händlern angewandte Vertriebsform. Dass sie beim Einkauf keine Wiederverkaufsabsicht hatten, stellt ihr unternehmerisches Handeln nicht in Frage, denn eine intensive Verkaufstätigkeit unterliegt auch ohne klassisches Durchhandeln der USt.
Der Fall ist - rein steuerlich gesehen - in keiner Weise spektakulär. Denn es werden lediglich allgemein anerkannte Rechtssätze angewandt. Die Sache zeigt jedoch, dass "Privatleute", die ihre "Babysachen" bei eBay verramschen, leicht in den unternehmerischen Bereich hineinrutschen können, da bereits die Nutzung der Plattform auf ein händlertypisches Verhalten hinweisen kann.
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