Bei Einbringung von Gesellschaftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen entspricht der vom Einbringenden erzielte Veräußerungspreis grundsätzlich dem Wert, den die aufnehmende Kapitalgesellschaft für die eingebrachten Anteile angesetzt hat.

Entscheidungsstichwörter

Bindung des Einbringenden an bei aufnehmender Kapitalgesellschaft angesetzten Wert; Halbeinkünfteverfahren gilt auch bei Verlusten

Leitsatz

1. Bei Einbringung von Gesellschaftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft entspricht der vom Einbringenden erzielte Veräußerungspreis grundsätzlich dem Wert, den die aufnehmende Kapitalgesellschaft für die eingebrachten Anteile angesetzt hat (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 19. Dezember 2007 I R 111/05, BFHE 220, 152, BStBl II 2008, 536).

2. Wird der von der Kapitalgesellschaft angesetzte Wert im Rahmen der Besteuerung jener Kapitalgesellschaft korrigiert, so än­dert sich dadurch zugleich der beim Einbringenden zu berück­sichtigende Veräußerungspreis (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268).

3. Wird im Rahmen einer von § 17 EStG 2002 erfassten Veräußerung ein Verlust erzielt, so ist dieser Verlust gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 nur zur Hälfte abziehbar.

Normenkette

EStG 2002 § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2, § 17

UmwStG 1995 § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1

Verfahrensgang

FG München vom 23. Juni 2010  1 K 2271/07 (EFG 2011, 95)

Urteil v. 20.4.2011, I R 97/10, veröffentlicht am 17.8.2011