Ist aufgrund "sonstiger Informationen" i.S. des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 anzunehmen, dass ein zum Transport lebender Rinder eingesetztes Transportmittel zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht den Anforderungen unionsrechtlicher Tierschutzbestimmungen entsprach, trägt der Ausführer die Feststellungslast dafür, dass die am Transportmittel festgestellten Mängel später nicht mehr vorlagen. Der Zöllbehörde wird insoweit kein – gerichtlich nur beschränkt überprüfbares – Ermessen eingeräumt.

Entscheidungsstichwörter

Kein behördliches Ermessen bei Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes gegen die Tierschutzrichtlinie

Leitsatz

1. Ist aufgrund "sonstiger Informationen" i.S. des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 anzunehmen, dass ein zum Transport lebender Rinder eingesetztes Transportmittel zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht den Anforderungen unionsrechtlicher Tierschutzbestimmungen entsprach, trägt der Ausführer die Feststellungslast dafür, dass die am Transportmittel festgestellten Mängel später nicht mehr vorlagen.

2. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist die Ausfuhrerstattung zu versagen. Die unionsrechtlichen Vorschriften räumen dem HZA insoweit kein gerichtlich nur beschränkt überprüfbares Ermessen ein.

3. Das Revisionsgericht ist an die Tatsachenwürdigung durch das FG nicht gebunden, wenn dieser eine Grundlage fehlt, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt nachzuvollziehen, wie das FG zu der seine Entscheidung tragenden Überzeugung gelangt ist (Bestätigung der Rechtsprechung).

Normenkette

VO (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3,

Richtlinie 91/628/EWG,

FGO § 118 Abs. 2

Verfahrensgang

FG Hamburg vom 24. November 2009  4 K 58/08 (ZfZ 2010, Beilage Nr. 1, 13)

Urteil v. 17.5.2011, VII R 40/10, veröffentlicht am 3.8.2011