Einheitsbewertung: Mehrere Windkraftanlagen keine wirtschaftliche Einheit (BFH)
Hintergrund:
E ist Eigentümer eines Grundstücks, das aus zehn Teilflächen besteht, auf denen eine KG aufgrund eines Nutzungsvertrages jeweils eine Windkraftanlage errichtet hat. Zwischen den Teilflächen befinden sich zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen des E gehörende Grundstücksflächen. Das Finanzamt bewertete im Wege der Nachfeststellung die mit den einzelnen Windkraftanlagen bebauten Teilflächen als eine einzige wirtschaftliche Einheit. Der Auffassung des E, allein die mit den Windkraftanlagen bebauten Flächen, nicht aber die von ihm landwirtschaftlich genutzten Teilbereiche seien als unbebautes Grundstück zu bewerten, folgte das Finanzamt nicht. Es ließ in der Einspruchsentscheidung lediglich die Wegeflächen außer Ansatz und setzte den Einheitswert entsprechend herab. Das Finanzgericht gab der Klage des E statt.
Entscheidung des BFH:
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts und wies die Revision des Finanzamts zurück.
Die zehn Teilflächen seien wegen der fehlenden räumlichen Verbindung als gesonderte wirtschaftliche Einheiten anzusehen und deshalb gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BewG jeweils für sich zu bewerten. Die Teilflächen würden weder durch den einheitlichen Nutzungsvertrag noch durch die auf ihnen errichteten Windkraftanlagen zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst. Die Windkraftanlagen stellten nämlich ihrerseits jeweils eigenständige, zusammengesetzte Wirtschaftsgüter dar. Das gelte nach der Rechtsprechung des BFH auch dann, wenn die einzelnen Anlagen durch eine Verkabelung untereinander und mit der Übergabestation, an der der von den Anlagen erzeugte Strom in das Stromnetz eingespeist wird, verbunden seien (BFH, Urteil v. 14.4.2011, IV R 46/09, BFH/NV 2011 S. 1232). Die Voraussetzungen für die vom Finanzamt vorgenommene Nachfeststellung seien deshalb nicht erfüllt.
Hinweis:
Ob für die Teilflächen ein einziger Einheitswert oder ob für jede Teilfläche ein eigener Einheitswert festgestellt wird, ist für die Höhe der Grundsteuer im Ergebnis unerheblich.
Urteil v. 25.1.2012, II R 25/10, veröffentlicht am 28.3.2012
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung
23.12.2024
-
Auftragsprüfung bei einem Steuerberater
23.12.2024
-
Sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA
23.12.2024
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 19.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024