Einkünfte aus US-amerikanischen S-Corporations
Sachverhalt:
Der Kläger, ein US-amerikanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland und USA war Alleingesellschafter einer S-Corporation, die nach amerikanischem Steuerrecht zur Besteuerung als Personengesellschaft optiert hat. Im Streitjahr erhielt der Kläger eine Vergütung für eine Darlehensüberlassung an die Gesellschaft. Das Finanzamt besteuerte diese im Ergebnis als Einkünfte aus Kapitalvermögen, für die Deutschland das Besteuerungsrecht hat. Es sah den Lebensmittelpunkt des Klägers in Deutschland und die Gesellschaft als eine einer Kapitalgesellschaft vergleichbare Rechtsform.
Entscheidung:
Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Nach Auffassung des Finanzgerichts galt der Kläger als in Deutschland ansässig, weil er zwar sowohl in den USA als auch in Deutschland einen Wohnsitz unterhielt, zu Deutschland jedoch die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen unterhielt. Dafür spreche bereits, dass seine Ehefrau und seine beiden Kinder in Deutschland lebten.
Bei der S-Corporation handele es sich um eine Gesellschaft, die nach deutscher Rechtsordnung als Kapitalgesellschaft anzusehen ist. Für die rechtliche Einordnung der ausländischen Gesellschaft sei ein sog. Typenvergleich vorzunehmen. Da die Gesellschaft dem Typ nach die Voraussetzungen einer unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 KStG fallenden Kapitalgesellschaft erfülle, sei sie für steuerliche Zwecke im Inland als Körperschaft einzuordnen und entsprechend zu behandeln. Dabei sei unbeachtlich, dass die Gesellschaft nach US-amerikanischem Steuerrecht aufgrund der ausgeübten Option nicht körperschaftsteuerpflichtig ist und ihre Einkünfte unmittelbar beim Anteilseigner besteuert werden.
Ausweislich der Buchführungsunterlagen der Gesellschaft seien im Streitjahr Zahlungen an den Kläger geleistet worden, ohne dass hierzu ein Gewinnverteilungsbeschluss feststellbar sei. Da es sich um eine bewusste Zuwendung der Gesellschaft an ihren Anteilseigner handelte, liege eine in Deutschland steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Praxishinweis:
Gegen das FG-Urteil ist Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 42/15). Vergleichbare Rechtsbehelfe ruhen deshalb nach § 363 AO.
FG Köln, Urteil v. 20.5.2015, 5 K 3362/12, Haufe Index 8131182
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung
23.12.2024
-
Auftragsprüfung bei einem Steuerberater
23.12.2024
-
Sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA
23.12.2024
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 19.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024