Einkünfte einer Rentenberaterin unterliegen der Gewerbesteuer
Die Beteiligten stritten um die Gewerbesteuerpflicht. Die Klägerin arbeitete nach Ausbildung zur Bürokauffrau und zweijähriger höherer Handelsschule 16 Jahre lang für eine Krankenkasse im Bereich der Altersversorgung. Ab dem Jahr 2000 war sie als Referentin und Spezialistin in den Rechtsgebieten "Gesetzliche Rentenversicherung" und "Versorgungsausgleichsrecht" nichtselbständig tätig. Im Jahr 2004 erhielt sie die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sachbereich eines Rentenberaters. Im Jahr 2005 wurde die Klägerin zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht zugelassen.
Rentenberaterin geht von freiberuflicher Tätigkeit aus
Seit dem Jahr 2009 ist die Klägerin selbständig tätig. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Versorgungsausgleichsrecht. Die Klägerin erklärte ihre Einkünfte als solche aus freiberuflicher Tätigkeit. Hingegen setzte das beklagte Finanzamt einen Gewerbesteuermessbetrag fest.
Weder Katalogberuf noch ähnlicher Beruf
Die Klage, mit der sich die Klägerin auf die Vergleichbarkeit ihrer Tätigkeit mit der eines Steuerberaters berufen hatte, blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des FG Düsseldorf erzielt die Klägerin keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, da sie keinen Beruf ausübt, der dem Katalogberuf des Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ähnlich ist.
Der Beruf des Rentenberaters sei mit dem Beruf des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Ausbildung nicht vergleichbar. Während das rechtswissenschaftliche Studium verschiedene Kernbereiche umfasse, sei die Ausbildung der Klägerin durch eine hochgradige Spezialisierung gekennzeichnet. Die Klägerin dürfe nur in einem eng begrenzten Aufgabengebiet tätig werden.
Zudem sei der Beruf des Rentenberaters nicht dem des Steuerberaters oder -bevollmächtigten ähnlich, da eine nennenswerte fachliche Überschneidung bzw. Aufgabennähe fehle. Bei der Rentenberatung handele es sich nicht um eine der Steuerberatung ähnliche Spezialisierung, sondern um eine andere Spezialisierung innerhalb der rechtsberatenden Berufe, mithin um ein eigenständiges verselbständigtes Berufsbild, das nicht den Katalogberufen zuzurechnen oder als ähnlicher Beruf anzusehen sei.
Auch keine sonstige selbständige Tätigkeit
Schließlich liege auch keine sonstige selbständige Tätigkeit vor. Der Beruf des Rentenberaters sei den im Gesetz aufgeführten Regelbeispielen (Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung und Aufsichtsratstätigkeit) nicht ähnlich.
Das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH zugelassen.
FG Düsseldorf, Urteil v. 31.8.2016, 2 K 3950/14 G
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung
23.12.2024
-
Auftragsprüfung bei einem Steuerberater
23.12.2024
-
Sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA
23.12.2024
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 19.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024
Steuergesetze sollten doch eigentlich möglichst einfach und gerecht sein - statt dessen blicken wir im deutschen Steuerrecht auf einen Flickenteppich von Partialinteressen, Lobbyismus und Bürokratie. Die sich daraus ergebenden Ungerechtigkeiten dürften weder der Verantwortung für unser Gemeinwesen, noch der Steuerehrlichkeit zuträglich sein. Mal ganz abgesehen davon, daß dadurch wiederum viel Bürokratie erzeugt wird - in den Unternehmen, bei den Finanzbehörden und Gerichten. Unter dem Strich dürften wir alle davon profitieren, wenn unser Steuerrecht gerechter und stringenter würde - aber wovon träume ich ...