Einkünfte eines national und international tätigen Fußballschiedsrichters
Hintergrund: Tätigkeit im Ausland ohne ausländische Betriebsstätte
A war in 2001 bis 2003 im In- und Ausland als Fußballschiedsrichter tätig. Das FA ging davon aus, A habe der deutschen Besteuerung unterliegende gewerbliche Einkünfte erzielt und erließ entsprechende GewSt-Messbescheide. Der Klage gab das FG mit der Begründung statt, es fehle an der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, da ein Markt für Fußballschiedsrichter nicht existiere. Im Übrigen entspreche die Tätigkeit nicht dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme.
Entscheidung: Schiedsrichter sind gewerblich tätig
A handelte nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht. Außerdem war er selbständig tätig. Denn er wurde nicht wie ein Arbeitnehmer für eine fest bestimmte Arbeitszeit, sondern für seine Tätigkeit im Rahmen der vom jeweiligen Verband angesetzten Spiele vergütet. Zudem trug er das Vermögensrisiko für Ausfallzeiten. Er hatte auch keinen Urlaubsanspruch und musste seine Aufwendungen selbst tragen. Damit trug A das alleinige Gewinn- und Verlustrisiko aus seiner Schiedsrichtertätigkeit ("Unternehmerrisiko"). Dem steht nicht entgegen, dass seine Einsätze hinsichtlich Ort und Zeit der Spiele von den Verbänden bestimmt wurden.
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Die Funktion des Merkmals "Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr" liegt im Wesentlichen darin, Tätigkeiten aus der Gewerblichkeit auszugrenzen, die zwar von Gewinnerzielungsabsicht getragen, jedoch nicht auf Leistungs- oder Güteraustausch gerichtet sind. Entscheidend ist deshalb, ob die Tätigkeit ihrer Art und ihrem Umfang nach dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht. Es ist dann unschädlich, wenn Geschäftsbeziehungen nicht zu mehreren Geschäftspartnern, sondern nur zu einem einzigen Vertragspartner bestehen. Für die Beteiligung des A am allgemeinen Leistungsaustausch und das Überschreiten des Rahmens einer nichtunternehmerischen Betätigung spricht allein schon die Anzahl der im Inland geleiteten Spiele und die durch sie erzielten Einnahmen. Gegenüber der Allgemeinheit tritt die Tätigkeit als Schiedsrichter bereits dadurch äußerlich in Erscheinung, dass sie für viele Personen (Spieler, Zuschauer) sichtbar wird.
Auch die durch Auslandsspiele erzielten Gewinne unterliegen der GewSt
Ein Unternehmen, das ausschließlich im Inland eine Betriebsstätte unterhält, unterliegt mit seiner gesamten Tätigkeit der GewSt, auch wenn diese nicht im Inland ausgeübt oder verwertet wird. Das folgt daraus, dass nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG die Kürzung der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um ausländische Erträge vom Bestehen einer nicht im Inland belegenen Betriebsstätte abhängig ist. Der Ort der Geschäftsleitung und damit die Betriebsstätte ist regelmäßig, wenn – wie im Streitfall – keine andere feste Geschäftseinrichtung vorhanden ist, die Wohnung des Geschäftsleiters, wenn dort die geschäftliche Planung vorgenommen wird. Hiervon ausgehend sind die durch die Auslandsspiele erzielten Gewinne dem inländischen Gewerbebetrieb des A zuzuordnen. Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen ist somit nicht nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG um die Auslandserträge zu kürzen.
Kein Ausschluss des innerstaatlichen Besteuerungsrechts durch DBA
Die DBA-Regelungen, nach denen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Sportler aus ihrer Tätigkeit im anderen Vertragsstaat bezieht, ebenso wie Einkünfte von Künstlern im anderen Staat besteuert werden können, sind auf den Streitfall nicht anwendbar. Denn ein Fußballschiedsrichter übt – trotz seiner körperlichen Betätigung – keine Tätigkeit "als Sportler" aus. Denn Sportler i.S. der DBA sind nur Personen, die, wenn es sich um Sportveranstaltungen mit Wettkampfcharakter handelt, hieran als Wettkämpfer teilnehmen. Daran fehlt es beim Schiedsrichter, dessen Tätigkeit zwar von den Zuschauern wahrgenommen wird, aber lediglich anderen ermöglicht, einen Wettkampf zu bestreiten. Der BFH hob daher das Urteil des FG auf und wies die Klage ab.
Hinweis: Schiedsrichterkabine ist keine Betriebsstätte
Der BFH versagt der dem Schiedsrichtergespann an den ausländischen Spielorten zur Verfügung stehenden Schiedsrichterkabine die Anerkennung als feste Geschäftseinrichtung (Betriebsstätte), da diese lediglich vorübergehend genutzt wird. A hat noch darauf hingewiesen, bei den Einsätzen als Schiedsrichter würden zugleich eigenständige Wettbewerbe unter den Schiedsrichtern um zukünftige Einsätze ausgetragen. Das genügt dem BFH nicht als Wertung im Sinne einer Tätigkeit als Sportler entsprechend den DBA-Bestimmungen. Denn es fehlt jedenfalls einem solchen Wettbewerb an der öffentlichen Wahrnehmung. Der BFH ergänzt, dass wegen der ausschließlichen Zuweisung des Besteuerungsrechts an Deutschland eine Anrechnung etwaiger von anderen Vertragsstaaten gleichwohl erhobener Steuern nicht in Betracht kommt.
BFH, Urteil v. 20.12.2017, I R 98/15; veröffentlicht am 28.2.2018
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