Keine Steuerermäßigung für die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste
Hintergrund
A betrieb ein Hotel mit Restaurant und Wellnessbereichen. Für die Gäste - unabhängig davon, ob sie im Hotel übernachteten oder nur das Restaurant oder den Saunabereich besuchten - standen am Hotel Parkmöglichkeiten (150 Plätze) zur Verfügung. Bei voller Belegung des Hotels reichten die Flächen nur für die Hälfte der Hotelgäste aus. Die mit einem Kfz angereisten Hotelgäste durften freie Parkplätze belegen, ohne mit A eine Vereinbarung zu treffen. A prüfte nicht, ob ein Gast einen hoteleigenen Parkplatz nutzte. Dementsprechend wurde eine Parkplatznutzung nicht in Rechnung gestellt.
A setzte in ihrer USt-Erklärung für 2010 die Umsätze aus Beherbergungsleistungen mit dem ermäßigten Steuersatz an. Die (kalkulatorischen) Kosten für Frühstück und Nutzung der Fitnesseinrichtungen unterwarf sie dem Regelsteuersatz. Für die Nutzung der Parkplätze nahm sie keine Abgrenzung vor. Das FA vertrat dagegen die Auffassung, die Einräumung von Parkmöglichkeiten unterliege dem Regelsteuersatz und schätzte die kalkulatorischen Kosten hierfür mit 1,50 EUR (netto) pro Übernachtungsgast.
Das FG gab der Klage mit der Begründung statt, das Vorhalten von Parkplätzen sei als Nebenleistung zur Beherbergung zu beurteilen und diene dieser unmittelbar.
Entscheidung
Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ist auf reine Vermietungs- bzw. Beherbergungsleistungen beschränkt. Sie schließt durch Satz 2 (bloße) Nebenleistungen zur Vermietung, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, vom ermäßigten Steuersatz aus. Damit normiert § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ein Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar zur Vermietung dienen. Der Grundsatz, dass eine (unselbständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleitung teilt, wird von diesem Aufteilungsgebot verdrängt. Der BFH verweist dazu auf die Entscheidung zum Regelsteuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste (BFH v. 24.4.2013, XI R 3/11, BStBl II 2014, 86).
Entgegen der Auffassung des FG dient die Einräumung von Parkmöglichkeiten für Hotelgäste nicht unmittelbar der Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung, sondern der Verwahrung eines vom Hotelgast ggf. mitgeführten Fahrzeugs. Sie ist daher, auch wenn es sich um eine Nebenleistung handelt, nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG von der Steuerermäßigung ausgenommen. Der BFH zieht dazu die Gesetzesbegründung heran. Danach werden folgende Fälle von der Steuerermäßigung nicht umfasst, da sie nicht unmittelbar der Beherbergung dienen: Verpflegung, insbesondere Frühstück, Zugang zu Kommunikationsnetzen (Telefon, Internet), TV-Nutzung ("pay per view"), Getränkeversorgung aus der Minibar, Wellnessangebote, Überlassung von Tagungsräumen, sonstige Pauschalangebote, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind. Daraus wird deutlich, dass neben der Vermietung stehende Leistungen (z.B. Telefon- und Internetnutzung) selbst dann nicht dem ermäßigten Steuersatz unterfallen sollen, wenn sie direkt im Zimmer erfolgen, und zwar unabhängig davon, ob sie gesondert abgerechnet werden. Dies gilt erst recht für die Einräumung von Parkmöglichkeiten, die keinen konkreten (räumlichen) Bezug zu der Nutzung des Zimmers aufweisen.
Der BFH hob daher das FG-Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Dieses muss die Prüfung nachholen, ob die Schätzung durch das FA (1,50 EUR) zutreffend ist.
Hinweis
Nach Auffassung des Schrifttums und der Verwaltung liegt keine begünstigte Beherbergungsleistung vor, wenn die Überlassung von Abstellplätzen - anders als im Streitfall - gesondert vereinbart wurde (Abschn. 12.16 Abs. 5 Spiegelstrich 3 UStAE). Ist die Überlassung - wie im Streitfall - nicht gesondert vereinbart ("kostenlos"), war bisher umstritten, ob die Steuerermäßigung greift. Die Frage ist mit der nun vorliegenden Entscheidung geklärt. Die Verwaltungsauffassung zur ermäßigt besteuerten Überlassung von Parkplätzen für Transportfahrzeuge auf Campingplätzen (Abschn. 12.16 Abs. 7 Satz 3 UStAE) ist auf die Überlassung von PKW auf dem hoteleigenen Parkplatz nicht übertragbar.
Aus Vereinfachungsgründen wird es von der Verwaltung nicht beanstandet, wenn u.a. die Überlassung von Parkplätzen in der Rechnung zu einem Sammelposten für in einem Pauschalangebot enthaltene, nicht steuerbegünstigte Leistungen zusammengefasst wird ("Business-Package, "Servicepauschale"). Die FÄ akzeptieren grundsätzlich, wenn das Entgelt für den Sammelposten - unabhängig davon, welche Leistungen des Sammelpostens der Hotelier anbietet (Frühstück, Fitnessgeräte, Kleiderreinigung usw.) - mit 20 % des Pauschalpreises für die Übernachtung angesetzt wird (Abschn. 12.16 Abs. 12 UStAE). Nicht erforderlich ist die Aufteilung für Gäste, die ohne Übernachtung nur das Restaurant oder den Fitnessbereich besuchen, da insoweit einheitlich der Regelsteuersatz gilt.
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