Elektronische Übermittlung eines Einspruchs an das Finanzamt
Wahrung der Einspruchsfrist
Der Streit geht unter anderem um die Frage, ob die Antragstellerin rechtzeitig Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2015 eingelegt hat. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin übermittelte einen Einspruch nebst Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) aus dem beA auf elektronischem Weg an das im elektronischen Empfängerverzeichnis des beBPo aufgeführte, zuständige Finanzamt. Da das Finanzamt den elektronischen Eingang nicht erhielt, mahnte es die Steuerzahlung nach Fälligkeit an. Es ließ zudem eine Sachstandanfrage der Antragstellerin unbeantwortet, sodass diese einen Antrag auf AdV nach § 69 FGO beim FG stellte.
Das Finanzamt meint, der Antrag auf AdV sei abzulehnen, da der Einspruch verfristet eingegangen sei. Es habe von dem Einspruch nämlich erstmals mit der Übermittlung der Antragsschrift durch das FG Kenntnis erlangt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, da sich der Anwendungsbereich des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfaches (EGVP) nur auf Gerichte, Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte des Bundes und der Länder erstrecke. Eine Übermittlung von Schriftverkehr an die Finanzämter sei nicht vorgesehen.
Übersendung über das beA and das beBPo
Das FG hat entschieden, dass die angefochtenen Verwaltungsakte nicht bestandskräftig geworden sind, weil die Einspruchsfrist mit der Übersendung über das beA an das beBPo gewahrt wurde. Das Finanzamt habe den Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 87a Abs. 1 Satz 1 AO dadurch konkludent eröffnet, dass es ein beBPo eingerichtet habe und im amtlichen Verzeichnis des beA aufgelistet sei. Diese Einrichtung des beBPo und deren Bekanntgabe über das Adressverzeichnis des beA seien als konkludente Eröffnung des Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 87a Abs. 1 AO zu sehen.
Ob der Einspruch tatsächlich auf dem beBPo eingegangen sei, könne unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH Beschluss vom 05.06.2019 - IX B 121/18) im Ergebnis dahinstehen. Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass trotz positivem Sendebericht ein elektronisches Dokument nicht an den Empfänger gelange. Jedenfalls sei nach § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Das Finanzamt hat die vom FG zugelassene Beschwerde zum BFH nicht eingelegt. Dem Vernehmen nach sehen die Finanzämter den Zugangsweg über das EGVP vor dem Hintergrund der Entscheidung des FG (nunmehr) allgemein als eröffnet an.
FG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.09.2019 - 7 V 7130/19
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
812
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
690
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
632
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
544
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
493
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
473
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
465
-
Anschrift in Rechnungen
421
-
Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
21.11.2024
-
Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
21.11.2024
-
Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
-
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
-
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
-
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024
-
Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit bei Schweizer Tochtergesellschaften
15.11.2024
-
Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
15.11.2024