Verschlechterungen sind vor allem bei den erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Unternehmensvermögen zu erwarten. Durch Übertragungen vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts könnten zumindest die derzeitigen Begünstigungen gesichert werden. Dafür ist allerdings ein Steuerbescheid notwendig. Auch für den Fall der Nichtigkeit kann durch die Vereinbarung von Widerrufsklauseln vorgesorgt werden. Durch diese könnte die Schenkung rückgängig gemacht werden und die Übertragung nochmals ohne Schenkungsteuer erfolgen.
Zu bedenken ist allerdings, dass sich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen vor allem hinsichtlich der Ausweitung des Verwaltungsvermögens auf Finanzmittel verschärft haben. Hier ist im Vorfeld genau zu rechnen.