Erbschaftsteuerliche Anzeigepflicht für Auslandskonten

Inländische Kreditinstitute sind verpflichtet, auch die Vermögensanlagen des Erblassers in einer unselbständigen Zweigstelle im EU-Ausland anzuzeigen.

Hintergrund: Konto bei einer ausländischen Zweigniederlassung

Streitig war, ob eine inländische Bank (eine Sparkasse in der Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts), die im Inland eine Vielzahl von Zweigstellen betreibt, auch für eine rechtlich unselbständige Zweigstelle in Österreich der erbschaftsteuerlichen Anzeigepflicht unterliegt. 

Die Bank erstattete beim Tod eines Kontoinhabers keine Anzeige an das zuständige FA über dessen bei der österreichischen Zweigstelle in Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und Guthaben. In 2008 erging deshalb eine entsprechende Aufforderung des FA an die Bank. Die dagegen erhobene Klage wurde vom FG zurückgewiesen. Auf die Revision der Bank setzte der BFH das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) der nach nationalem Recht geltenden Anzeigepflicht (§ 33 Abs. 1 ErbStG) entgegensteht, wenn in dem anderen Mitgliedstaat keine Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen (Vorlagebeschluss v. 1.10.2014, II R 29/13, BStBl II 2015, 232). Der EuGH hat inzwischen über die Problematik entschieden. Er verneint die Vorlagefrage (EuGH-Urteil v. 14.4.2016, C-522/14, DStR 2016, 911). Nachdem das EuGH-Urteil vorliegt, konnte der BFH über die Revision entscheiden. 

Entscheidung: Anzeigepflicht ist unionsrechtskonform  

Der BFH wies die Revision zurück. Die Anzeigepflicht dient der möglichst vollständigen Erfassung aller Erwerbe von Todes wegen. Diese Verpflichtung ist mit dem Unionsrecht vereinbar, und zwar auch dann, wenn sie eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat liegende Zweigstelle eines inländischen Kreditinstituts umfasst. Nach der Auffassung des EuGH dürfen die Mitgliedstaaten den inländischen Kreditinstituten entsprechende Auskunftspflichten auferlegen, sofern dadurch die Auslandsniederlassungen gegenüber den inländischen Niederlassungen nicht diskriminiert werden. Dem steht nicht entgegen, dass das österreichische Recht eine entsprechende Anzeigepflicht nicht kennt. Denn die Niederlassungsfreiheit könne nicht dahin verstanden werden, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet wäre, seine Steuervorschriften auf die Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats abzustimmen. Die Beachtung des Bankgeheimnisses könne nicht dem Erfordernis vorgehen, die steuerlichen Kontrollen sicherzustellen. Auch das Recht auf Freizügigkeit ist nicht berührt. Die Freizügigkeit der Unionsbürger (Art. 21 AEUV) und die Arbeitnehmer-Freizügigkeit (Art. 45 AEUV) erstrecken sich nicht auf Gesellschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts, also nicht auf die im Streitfall betroffene Sparkasse. 

Auch kein Verstoß gegen das GG ...

Der BFH verneint auch einen Verstoß gegen das grundgesetzliche Rechtsstaatsprinzip. Die Anwendung des § 33 Abs. 1 ErbStG auf Konten in österreichischen Zweigstellen war für die Bank nicht überraschend. Das BMF hatte die Spitzenverbände des Kreditgewerbes bereits 2000 auf die Anzeigepflicht für rechtlich unselbständige ausländische Niederlassungen hingewiesen (BMF v. 13.6.2000 (DB 2000, 2350). Die Sparkasse konnte sich darauf einstellen. Bereits vor der Aufforderung aus 2008 war ihr bekannt, dass die Finanzverwaltung von der Erstreckung der Anzeigepflicht auf ausländische Zweigstellen ausging. 

... und keine Völkerrechtsverletzung  

Die Einbeziehung ausländischer Zweigstellen verletzt auch nicht das völkerrechtliche Territorialprinzip. Denn Adressat der Aufforderung zur Erfüllung der Anzeigepflicht ist das inländische Kreditinstitut, nicht die ausländische Zweigstelle. Mit der Aufforderung an das inländische Kreditinstitut ist somit kein hoheitliches Handeln des FA auf dem Gebiet des anderen Staats verbunden. Die territoriale Souveränität ist nicht verletzt. Das gilt selbst dann, wenn dort ein strafbewehrtes Bankgeheimnis besteht. Denn der deutsche Gesetzgeber hat eine etwaige Pflichtenkollision zwischen Auskunftspflicht und Bankgeheimnis zu Lasten der Kreditinstitute in Kauf genommen. Einem inländischen Kreditinstitut war bzw. ist es zumutbar, die Eröffnung bzw. Weiterführung von Konten oder Depots in der österreichischen Zweigstelle davon abhängig zu machen, dass sich deren inländische Inhaber mit der Auskunftserteilung einverstanden erklären.

Hinweis: Anzeigepflicht trotz Pflichtenkollision   

Die Vertreter der inländischen Kreditinstitute befinden sich angesichts der Gegensätzlichkeit der Rechtsnormen - einerseits Anzeigepflicht, andererseits Wahrung des Bankgeheimnisses - in einer Pflichtenkollision. Daraus folgt indes nicht, dass die nationale Regelung des § 33 ErbStG nachrangig wäre. Denn die inländische Bank hat es in der Hand, die Geschäftsbeziehungen mittels Einverständniserklärungen der Kunden so zu gestalten, dass eine Pflichtenkollision nicht auftritt. Wird diese Möglichkeit nicht genutzt, kann sich die Bank nicht auf das Bankgeheimnis berufen. Im Übrigen geht der BFH dem EuGH folgend davon aus, dass die Niederlassungsfreiheit nicht betroffen ist. Etwaige Gründe, die eine Beschränkung dieser Freiheit rechtfertigen würden, waren daher nicht zu prüfen. Der BFH weist darauf hin, dass im Streitfall die Anzeigepflicht nicht von der Neufassung des Art. 26 DBA Österreich (Informationstausch auf dem Gebiet der Steuern) betroffen ist. Die Neufassung gilt erst ab 2011 und erfasst damit nicht die hier streitige Aufforderung aus 2008. Außerdem konnte dahinstehen, ob das DBA n.F. auf die ErbSt überhaupt anwendbar ist, nachdem seit August 2008 in Österreich keine ErbSt mehr erhoben wird.

BFH, Urteil v. 16.11.2016, II R 29/13, veröffentlicht am 1.2.2017


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