Erfassung von Bareinzahlungen: Unaufgeklärte Mittelherkunft

Das Finanzamt ist berechtigt, die Bareinzahlung auf ein betriebliches Konto als Betriebseinnahme zu schätzen, wenn der Betriebsinhaber lediglich angibt, die Bareinzahlung beruhe auf einem Darlehen eines im Ausland ansässigen zukünftigen Ehepartners, der in seinem Heimatland absoluten Schutz seiner Identität und Privatsphäre besitze.

Bareinzahlung auf betriebliches Konto

Der folgende Fall wurde vor dem FG Münster verhandelt: Die Klägerin betreibt unter anderem eine Finanz- und Vermögensberatung. Im Februar 2017 zahlte sie einen Betrag von insgesamt 70.000 EUR in bar auf ihr betriebliches Konto bei der E-Bank in zwei Teilbeträgen ein. Auf Nachfrage des Finanzamts über die Herkunft der Mittel gab sie an, es handele sich um ein Darlehen eines im Ausland ansässigen zukünftigen Ehepartners, der in seinem Heimatland absoluten Schutz seiner Identität und Privatsphäre besitze. Weitere Auskünfte könne sie aus Gründen des Identitätsschutzes nicht erteilen.

Ungeklärte Mittelherkunft und steuerpflichtige Einnahmen

In der Folge ging das Finanzamt davon aus, dass es sich um unversteuerte Einkünfte handelt und setzte bei der Einkommensteuerveranlagung sonstige Einkünfte in Höhe von 70.000 EUR an.

Das FG hat entschieden, dass der Ansatz des Betrags von 70.000 EUR als Einnahme nicht zu beanstanden sei. Handele es sich – so das klägerische Vorbringen – um einen im Ausland ansässigen Darlehensgeber, könne auf dessen Benennung nicht verzichtet werden. Insoweit treffe die Klägerin eine erhöhte Mitwirkungspflicht.
Ferner sei zu berücksichtigen, dass ein Steuerpflichtiger bei der Einzahlung von Mitteln auf ein betriebliches Konto bei der Prüfung der Frage, ob steuerpflichtige Einnahmen oder nicht steuerpflichtige Vermögenszugänge (insbesondere Darlehen oder Einlagen) vorliegen, wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet sei.

Schätzung bei unaufgeklärter Kapitalzuführung

Unter Beachtung dieser Grundsätze sei im Wege der Schätzung davon auszugehen, dass es sich bei den unaufgeklärten Kapitalzuführungen um nicht versteuerte Betriebseinnahmen der Klägerin aus ihrem Einzelunternehmen handele. Ohne Bedeutung sei, dass das Finanzamt den Betrag bei den sonstigen Einkünften erfasst habe, denn die Höhe des Gesamtbetrags ändere sich durch die Erfassung des Betrags als gewerbliche Einkünfte nicht.

Das Finanzamt hatte die Erfassung der Bareinnahmen als steuerpflichtige Einkünfte zwar (zunächst) auf das sogenannte Benennungsverlangen nach § 160 AO gestützt. Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut setzt diese Vorschrift allerdings voraus, dass Schulden oder andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten oder andere Ausgaben vorliegen, die steuerlich abziehbar sind. Damit kann aus der unzureichenden Beantwortung eines Benennungsverlangens lediglich eine Verminderung von steuerlichen Abzugspositionen, nicht aber eine Erhöhung der Einnahmen gefolgert werden.

FG Münster Urteil vom 09.06.2021 - 13 K 3250/19 E


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