Abzugsbeschränkung bei Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
Streitig war, ob der Steuerpflichtige in A-Stadt, B-Straße, über eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG verfügt hat und welche steuerlichen Folgen daraus ggf. zu ziehen sind. Der Steuerpflichtige betrieb ein Abbruchunternehmen als Ein-Mann-Betrieb, nachdem er zuvor bei seinem Vater für dessen Abbruchunternehmen als Angestellter gearbeitet hatte. Er firmierte fortan unter derselben Adresse wie sein Vater (A- Stadt, B – Straße). Im Rahmen seines Unternehmens führte er Abbruch- und Reinigungsarbeiten auf dem Gelände seines (einzigen) Auftraggebers, der F-Firma in C-Stadt, aus. Die Fahrten nach C-Stadt unternahm der Steuerpflichtige von A-Stadt aus, wo er unter der Adresse P-Str wohnte. Er nutzte für diese Fahrten zum Teil seinen im Betriebsvermögen befindlichen PKW und führte im Übrigen die Fahrten zur F-Firma mit einem LKW seines Vater durch.
Fahrtkosten sind keine Reisekosten
Das Finanzamt kam im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu dem Ergebnis, dass sich die einzige Betriebsstätte des Steuerpflichtigen auf dem Gelände der F-Firma in C-Stadt befunden habe. Deshalb seien die Fahrten des Steuerpflichtigen nach C-Stadt als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und nicht als Reisekosten zu qualifizieren, so dass die Aufwendungen lediglich in Höhe der Entfernungspauschale zum Betriebsausgabenabzug zugelassen wurden.
Vorliegen einer Betriebsstätte
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies auch das FG die eingelegte Klage ab. Geht ein Gewerbetreibender seiner – ggf. auf Grund einer Vielzahl von Einzelaufträgen beruhenden – Tätigkeit regelmäßig in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines einzigen Auftraggebers nach, sodass diese nach inhaltlichen und zeitlichen Kriterien den Mittelpunkt seiner betrieblichen Arbeit bildet, befindet sich seine Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG auf dem Gelände des Auftraggebers, ohne dass es hierfür auf seine eigene Verfügungsmacht über diese betriebliche Einrichtung ankommt. Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn der Steuerpflichtige über eine weitere in der Nähe seines Wohnsitzes belegene Betriebsstätte verfügt, in der er die für seine Arbeit notwendigen Gerätschaften lagert, wartet und bei Bedarf abholt sowie gelegentlich Büroarbeiten ausführt.
Das FG stellte heraus, dass sich durch die Einführung des Begriffs der "ersten Tätigkeitsstätte" in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ab VZ 2014 sowie der Definition des Begriffes der "dauerhaften Zuordnung" in § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG für Gewerbetreibende hinsichtlich der Behandlung der Reisekosten keine rechtliche Veränderung ergeben hat. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das FG jedoch die Revision zugelassen.
FG Düsseldorf, Urteil v. 11.3.2019, 9 K 1960/17 E,G, Haufe Index 13139036
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