Zulassung des Fahrzeugs ist für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung maßgebend
Die Kläger sind im Kraftfahrzeughandel tätig und benötigten für aus dem Ausland importierte Fahrzeuge neue Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II bzw. in der Zeit vor dem 1.10.2005 neue Fahrzeugbriefe. Sie beantragten sog. Registrierzulassungen. Das Verwaltungsverfahren wurde zur Vereinfachung aufgrund der sehr hohen Fahrzeuganzahl, auch im Interesse der Kläger, nicht ordnungsgemäß durchgeführt.
Registrierzulassungen im Kraftfahrzeughandel
Kennzeichen wurden "reserviert" immer wieder für von den Klägern zugelassene Fahrzeuge verwendet. Die Fahrzeuge wurden grundsätzlich an- und sofort wieder abgemeldet. Das Zulassungsverfahren wurde teilweise auch ohne geprägte Nummernschilder und ohne Aushändigung Zulassungsbescheinigungen Teil I bzw. vor dem 1.10.2005 des Fahrzeugscheins durchgeführt. Für jedes Fahrzeug erließ das Finanzamt nach der Zulassungsmitteilung einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid für den jeweiligen Zeitraum und kurz darauf geänderte (nunmehr bestandskräftige) Bescheide für einen Zulassungstag mit einer Mindestdauer der Steuerpflicht von einem Monat.
Klage blieb ohne Erfolg
Zunächst ruhte das Klageverfahren wegen eines Parallelverfahrens (Az. 13 K 1913/13). Doch diese Klage wurde vom FG mit Urteil vom 23.9.2016 abgewiesen. Auch der BFH bestätigte die Rechtsprechung des FG (Urteil v. 14.6.2018, III R 26/16). Die eingelegte Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts v. 6.11.2018, 1 BvR 2231/18). Das Verfahren dieses Streitfalls wurde fortgesetzt und auch hier blieb die Klage erfolgslos.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.5.2019, 13 K 2598/18, veröffentlicht mit Meldung 3/2020
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