Der auf den einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag ist für sämtliche Mitunternehmer gesondert und einheitlich festzustellen. Dabei hat das Finanzamt lediglich die Mitunternehmerstellung zu prüfen.

Entscheidungsstichwörter

Gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 (jetzt § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG)

Leitsatz

1. Bei Mitunternehmerschaften ist der auf den einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 für sämtliche Mitunternehmer gesondert und einheitlich festzustellen.

2. Das für die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 zuständige Finanzamt hat lediglich zu prüfen, ob eine Mitunternehmerstellung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG) des Feststellungsbeteiligten vorliegt. Ob und inwieweit für den Beteiligten die Möglichkeit einer Anrechnung besteht, ist für die Feststellung ohne Bedeutung.

3. Auch die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 erstreckt sich nur auf die einzelnen Mitunternehmer.

Normenkette

EStG 2002 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, § 35 Abs. 3 Satz 1

AO § 179 Abs. 2 Satz 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

Verfahrensgang

FG Düsseldorf vom 22. Januar 2009  16 K 1267/07 F (EFG 2009, 756)

Urteil v. 22.9.2011, IV R 8/09, veröffentlicht am 23.11.2011