Doppelte Haushaltsführung bei Zweitwohnung 141 km von Arbeitsstätte entfernt
Hintergrund:
Im entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin einen Hausstand mit ihrem Mann in S-Stadt und eine Zweitwohnung bei ihrer Arbeitsstätte in B, wo sie unter der Woche wohnte. Als der Arbeitgeber seinen Firmensitz nach A-Stadt verlegte, betrug die Entfernung von der Eigentumswohnung in B zum Arbeitgeber in A 141 km. Dennoch war diese längere Fahrstrecke für die Frau günstiger, als sich in A eine neue Wohnung zu suchen, vor allem weil eine schnelle und komfortable Zugverbindung bestand. Während das Finanzamt die Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung in B und der Arbeitsstätte in A berücksichtigte, erkannte es die Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung nicht mehr an, da sich der Zweithausstand nicht "am Beschäftigungsort" befinde.
Entscheidung:
Das FG Düsseldorf legte das streitige Tatbestandsmerkmal "am Beschäftigungsort" in seinem Urteil jedoch großzügiger aus als das Finanzamt: Die Wohnung müsse sich lediglich so weit im Einzugsbereich der Arbeitsstätte befinden, dass ein tägliches Aufsuchen möglich ist. Unter den Begriff des Einzugsgebiets könnten nach Ansicht der Richter nicht nur die direkten Vororte einer Großstadt fallen, sondern auch im Umland liegende andere Großstädte. Im Zeitalter steigender Mobilitätsanforderungen komme es nicht auf die bloße Entfernung an. Es sei durchaus üblich, dass Arbeitnehmer größere Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Kauf nehmen, wenn die Arbeitsstätte verkehrsgünstig zu erreichen ist. Im vorliegenden Fall dauerte die einfache Fahrt von B-Stadt Hbf. nach A-Stadt Hbf. mit dem ICE eine Stunde. Ein derartiger Zeitaufwand lag nach Auffassung des Gerichts durchaus im Bereich des Üblichen. Dies gelte selbst dann, wenn der Pendler für den Weg "von Tür zu Tür" länger brauche. Im Streitfall kam hinzu, dass der Arbeitgeber seinen Firmensitz zunächst in B hatte und diesen erst später nach A verlegte. Diese Sitzverlegung konnte in steuerlicher Hinsicht nicht dergestalt zum Nachteil der Klägerin sein, befanden die Richter, dass die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung als nicht mehr erfüllt angesehen werden.
(FG Düsseldorf, Urteil v. 13.10.2011, 11 K 4448/10 E. Die Revision zum BFH wurde zugelassen)
Praxishinweis:
Als Werbungskosten abzugsfähig sind die notwendigen Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Dies sind zum einen die Aufwendungen für Familienheimfahrten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 und 5 EStG). Zum anderen können die notwendigen Kosten der Unterkunft abgezogen werden, wobei Unterkunftskosten notwendig im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind, wenn sie den Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht übersteigen (BFH, Urteil v. 9.8.2007, VI R 10/06, BStBl 2007 II S. 820). Dies gilt für Eigentumswohnungen gleichermaßen.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung
23.12.2024
-
Auftragsprüfung bei einem Steuerberater
23.12.2024
-
Sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA
23.12.2024
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 19.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024