Ein vom Kläger erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung wird wirkungslos, wenn das FG gleichwohl eine mündliche Verhandlung anberaumt. Das FG darf danach nur dann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Beteiligten erneut darauf verzichten.

Entscheidungsstichwörter

Wirkungsloser Verzicht auf mündliche Verhandlung - Auslegung und Wirkung der Verzichtserklärung

Leitsatz

Ein vom Kläger erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung wird wirkungslos, wenn das FG gleichwohl eine mündliche Verhandlung anberaumt. Das FG darf danach nur dann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Beteiligten erneut darauf verzichten.

Normenkette

FGO §§ 90, 94a, 119 Nr. 3 und Nr. 4

GG Art. 103 Abs. 1

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG vom 12. Oktober 2010  3 K 323/10

Beschluss v. 10.3.2011, VI B 147/10, veröffentlicht am 27.4.2011