Frühstücksleistungen an Hotelgäste unterliegen dem Regelsteuersatz
Hintergrund
Der BFH bestätigt in dieser Grundsatzentscheidung die Auffassung der Verwaltung, dass die Frühstücksleistungen dem Regelsteuersatz unterliegen, auch wenn ein Pauschalpreis vereinbart wird.
A, die Inhaberin eines Hotels, bot "Übernachtung mit Frühstück" an. In dem Pauschalpreis (Einzelzimmer 45 EUR, Doppelzimmer 65 EUR brutto) war das Frühstück enthalten. Nach der Kalkulation der A entfielen auf das Frühstück 8 EUR pro Person.
A unterwarf auch die Frühstücksumsätze dem ermäßigten Steuersatz für Beherbergungsbetriebe von 7 % (sog. Hotelsteuer). Das FA forderte dagegen den Regelsteuersatz von 19 % und wurde darin vom FG bestätigt.
Entscheidung
Auch der BFH ist der Auffassung, dass die Frühstücksleistungen nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Durch das - politisch immer noch kontrovers diskutierte - Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums wurde mit Wirkung ab 2010 der Steuersatz für Beherbergungsbetriebe (kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie von Campingflächen) auf 7 % herabgesetzt. Nach der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs wären auch sämtliche Nebenleistungen in die Steuerermäßigung einbezogen gewesen. Das wollte der Gesetzgeber durch die Beschränkung auf die unmittelbaren Vermietungs- und Beherbergungsleistungen verhindern. Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen sind daher vom ermäßigten Steuersatz ausgeschlossen.
Die Regelung (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG) ist daher im Sinne eines Aufteilungsgebots für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, zu verstehen. Das ist unionsrechtskonform. Denn die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie ermächtigt den Gesetzgeber, nur einzelne Aspekte einer Kategorie von Dienstleistungen, die mit einem niedrigeren Steuersatz belegt werden dürfen, ermäßigt zu besteuern. Davon hat der Gesetzgeber Gebrauch gemacht, indem er nicht sämtliche Beherbergungen einschließlich der Nebenleistungen dem ermäßigten Steuersatz unterworfen hat, sondern nur die Leistungen, die unmittelbar der Vermietung dienen.
Frühstücksleistungen gehören jedenfalls nicht zu den Leistungen, die unmittelbar der Vermietung dienen. Sie können auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Nebenleistung in die Steuerermäßigung einbezogen werden. Denn der Grundsatz, dass die Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, wird durch das Aufteilungsgebot verdrängt.
Hinweis
Für die Praxis ist damit im Sinne der Verwaltungsanweisungen geklärt, dass Verpflegungsleistungen wie Frühstück jedenfalls nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (Abschn. 12.16 UStAE).
Die Unterscheidung Hauptleistung/Nebenleistung - die man beim Frühstück durchaus erwägen könnte - ist wegen des Vorrangs des Aufteilungsgebots nicht entscheidend. Denn der Regelsatz gilt auch in Fällen, in denen es sich nach herkömmlicher Auffassung um unselbständige Nebenleistungen handelt. Wie der BFH hervorhebt, kann die Abgrenzung, welche Leistungen unmittelbar oder nur mittelbar der Vermietung dienen, allerdings im Einzelnen schwierig sein.
Wird für die Leistungen, die nicht von der Steuerermäßigung erfasst werden, kein gesondertes Entgelt berechnet, ist der Anteil zu schätzen. Maßstab kann der kalkulatorische Kostenanteil zuzüglich eines Gewinnaufschlags sein.
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