Gefahrenzulage: Keine Steuerfreiheit aus Gleichheitsgründen (BFH)
Hintergrund
Der BFH hatte zu entscheiden, ob entsprechend der Regelung über die Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3b EStG) aus Gleichheitsgründen auch Zulagen, die für besonders gefährliche Tätigkeiten neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerbefreit sind.
K ist im Kampfmittelbeseitigungsdienst tätig. Seine Arbeit besteht im Auffinden, Entfernen und Beseitigen von Kampfmitteln einschließlich von Minen. Im Streitjahr 2005 erhielt er neben seinem Grundgehalt eine Zulage für Kampfmittelräumdienst von rund 10.500 € sowie eine Gefahrenzulage für die Räumung einer Bombe von einmalig rund 570 €. Das Finanzamt unterwarf diese Zulagen der Einkommensteuer. K machte dagegen geltend, die besonderen Erschwernisse, mit denen die Steuerbefreiung für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge gerechtfertigt werde, seien auch im Kampfmittelräumdienst gegeben. Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Entscheidung
Auch die Revision blieb ohne Erfolg.
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sind nur die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerbefreit. Eine Auslegung dahingehend, dass auch andere subventionswürdige Zuschläge steuerbefreit sind, widerspricht dem Gesetzeswortlaut und lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Regelung nicht entnehmen. Der Gesetzgeber ist auch nicht aus Gleichheitsgründen verpflichtet, Gefahrenzuschläge steuerfrei zu stellen. Denn im Bereich direkter und indirekter (steuerlicher) Subventionen, steht dem Gesetzgeber ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu, ohne dass es darauf ankommt, ob er die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Der Gleichheitssatz begründet daher bei einer Steuervergünstigung für eine Gruppe keinen Anspruch einer anderen Gruppe auf eine vergleichbare steuerliche Entlastung. Deshalb sind einerseits andere gemeindienliche Tätigkeiten nicht steuerbegünstigt wie andererseits an Sonntagen, Feiertagen oder bei Nacht ausgeübte Arbeit begünstigt ist, auch wenn sie nicht gemeindienlich ist.
Hinweis
Der BFH hebt hervor, dass die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3b EStG überwiegend als rechtspolitisch verfehlt bezeichnet wird und das Subventionsziel - neben dem finanziellen Ausgleich für den Arbeitnehmer auch arbeitsmarktpolitische Gründe - nicht klar zu erkennen ist. Trotz des unklaren Entlastungsgrundes steht jedenfalls der Gesetzeswortlaut einer ausdehnenden Anwendung entgegen. Der BFH hat daher davon abgesehen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Im Übrigen geht die rechtspolitische Diskussion geht bekanntlich nicht darum, die Befreiung auszudehnen, sondern eher dahin, sie einzuschränken oder ganz abzuschaffen.
Urteil v. 15.9.2011, VI R 6/09, veröffentlicht am 2.11.2011
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