Geschäftsführender Gesellschafter: Sozialversicherungsrechtliche Einordnung (SG)
Die klagende GmbH betreibt eine Fahrschule. Der Geschäftsführer und zugleich Gesellschafter der GmbH ist Fahrlehrer und "verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs" im Sinne des FahrlG. Die Deutsche Rentenversicherung stellte durch Bescheid fest, dass die GmbH für ihren geschäftsführenden Gesellschafter Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten habe, da dieser keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft habe und deshalb seine Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Die Klägerin erhob Klage und trug vor, ihr geschäftsführender Gesellschafter habe mit 20,4 % der Stimmanteile über eine Sperrminorität verfügt. Ob Geschäftsanteile zivilrechtlich wirksam abgetreten worden seien, sei unerheblich.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Für die Abgrenzung, ob die Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder in Selbständigkeit ausgeübt werde, sei nach ständiger Rechtsprechung der Umfang der Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft und das Ausmaß des sich daraus ergebenen Einflusses auf die Gesellschaft wesentliches Merkmal. Maßgeblich sei, ob ein geschäftsführender Gesellschafter über eine Mehrheit der Gesellschaftsanteile oder zumindest eine Sperrminorität verfüge.
Andernfalls sei von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine Weisungsgebundenheit und persönliche Abhängigkeit ausschließen würden. Für einen maßgeblichen Einfluss eines geschäftsführenden Gesellschafters auf die Gesellschaft genüge die formunwirksame Abtretung von Gesellschaftsanteilen nicht. Für besondere Umstände des Einzelfalls, die eine Weisungsgebundenheit und persönliche Abhängigkeit ausschließen könnten, reiche es nicht aus, dass der geschäftsführende Gesellschafter als "verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs" im Sinne des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen bestellt sei.
(SG Stuttgart, Urteil v. 28.04.2011, S 25 R 977/09)
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung
23.12.2024
-
Auftragsprüfung bei einem Steuerberater
23.12.2024
-
Sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA
23.12.2024
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 19.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024