Geschäftsführender Gesellschafter: Sozialversicherungsrechtliche Einordnung (SG)
Die klagende GmbH betreibt eine Fahrschule. Der Geschäftsführer und zugleich Gesellschafter der GmbH ist Fahrlehrer und "verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs" im Sinne des FahrlG. Die Deutsche Rentenversicherung stellte durch Bescheid fest, dass die GmbH für ihren geschäftsführenden Gesellschafter Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten habe, da dieser keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft habe und deshalb seine Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Die Klägerin erhob Klage und trug vor, ihr geschäftsführender Gesellschafter habe mit 20,4 % der Stimmanteile über eine Sperrminorität verfügt. Ob Geschäftsanteile zivilrechtlich wirksam abgetreten worden seien, sei unerheblich.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Für die Abgrenzung, ob die Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder in Selbständigkeit ausgeübt werde, sei nach ständiger Rechtsprechung der Umfang der Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft und das Ausmaß des sich daraus ergebenen Einflusses auf die Gesellschaft wesentliches Merkmal. Maßgeblich sei, ob ein geschäftsführender Gesellschafter über eine Mehrheit der Gesellschaftsanteile oder zumindest eine Sperrminorität verfüge.
Andernfalls sei von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine Weisungsgebundenheit und persönliche Abhängigkeit ausschließen würden. Für einen maßgeblichen Einfluss eines geschäftsführenden Gesellschafters auf die Gesellschaft genüge die formunwirksame Abtretung von Gesellschaftsanteilen nicht. Für besondere Umstände des Einzelfalls, die eine Weisungsgebundenheit und persönliche Abhängigkeit ausschließen könnten, reiche es nicht aus, dass der geschäftsführende Gesellschafter als "verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs" im Sinne des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen bestellt sei.
(SG Stuttgart, Urteil v. 28.04.2011, S 25 R 977/09)
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
812
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
690
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
632
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
544
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
493
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
473
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
465
-
Anschrift in Rechnungen
421
-
Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
21.11.2024
-
Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
21.11.2024
-
Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
-
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
-
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
-
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024
-
Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit bei Schweizer Tochtergesellschaften
15.11.2024
-
Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
15.11.2024