Getrennte Aufzeichnungen für Geschenke
Hintergund: Integriertes SAP-Controllingsystem
Eine in der Baubranche tätige GmbH hatte zum Jahresende mehrere 1.000 Kalender herstellen lassen, bei denen die Monatsblätter neben Fotografien von Bauwerken das Firmenlogo zeigten. Das Finanzamt wollte die anteiligen Kosten für die an Kunden, Architekten und sonstige Empfänger versandten Kalender nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zulassen, weil zwar die Grenze von damals 40 EUR nicht überschritten wurde, die Aufwendungen jedoch innerhalb der kaufmännischen Buchführung nur auf Konten verbucht worden waren, auf denen die GmbH auch andere Betriebsausgaben erfasst hatte.
Dass die Aufwendungen auf besonderen Konten innerhalb des in die Buchführung integrierten SAP-Controllingsystems ohne unangemessenen Aufwand ermittelt werden konnten, sah das Finanzamt nicht als ausreichend an.
Entscheidung: FG sieht Manipulationsgefahr
Das FG bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts. Bei den Kalendern handle es sich um Werbegeschenke, auch wenn sie selbst als Werbeträger dienten. Da die Grenze von 40 EUR pro Kunde nicht überschritten werde, sei entscheidend, ob die vom Gesetz geforderte gesonderte Aufzeichnung vorliege. Der BFH verlange dafür Aufzeichnungen innerhalb der Buchführung. Nach Auffassung des Finanzgerichts sind allein Aufzeichnungen innerhalb der kaufmännischen Buchführung als ausreichend anzusehen. Das Einbeziehen eines Controllingsystems berge die Gefahr von Manipulationen, auch wenn eine Überprüfung mit einem angemessenen Arbeits- und Zeitaufwand ermöglicht werde.
Hinweis: Revision zum BFH
Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen, weil ein vergleichbarer Fall noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde. Dabei ist zu hoffen, dass der BFH die unnötig strenge, formalistische Ansicht des Finanzgerichts nicht bestätigen wird. Das gesetzliche Abzugsverbot sieht Aufzeichnungen im Rahmen eines Controllingsystems weder seinem Wortlaut nach seinem Sinn und Zweck nach als unzureichend an. Die vom Gericht befürchteten bzw. als Argument vorgeschobenen Manipulationen sind innerhalb der kaufmännischen Buchführung ebenso wenig sicher auszuschließen wie innerhalb eines Controllingsystems.
FG Baden Württemberg, Urteil v. 12.4.2016, 6 K 2005/11
Weitere News zum Thema:
Widerruf der Pauschalversteuerung von Geschenken
Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen (BMF-Kommentierung)
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
751
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
735
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
723
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
520
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
497
-
Anschrift in Rechnungen
492
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
451
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
442
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
434
-
Teil 1 - Grundsätze
415
-
Minderung der Miete durch Zeichnung von Genossenschaftsanteilen
16.12.2024
-
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
16.12.2024
-
Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft
16.12.2024
-
Vorsteuerabzug für nicht gelieferte Photovoltaikanlage
13.12.2024
-
Alle am 12.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
12.12.2024
-
Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem AltTZG
09.12.2024
-
Ausführung einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung
09.12.2024
-
Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei der Aufhebung einer WEG
09.12.2024
-
Alle am 5.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
05.12.2024
-
Steuerberaterhaftung wegen Beihilfe zum Anlagebetrug
04.12.2024