Gewerbesteuer: Verletzung einer Sperrfrist nach § 22 UmwStG

Wenn eine Einbringung von GmbH-Anteilen zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre, ist auch der Einbringungsgewinn II nach § 22 UmwStG nicht gewerbesteuerpflichtig.

Einbringungsgewinn kein laufender Gewinn

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass der Einbringungsgewinn II i.S.d. § 22 Abs. 2 UmwStG kein laufender Gewinn ist und damit nicht zum Gewerbeertrag gehört. Das Urteil ist laut Schleswig-Holsteinischem FG das erste Urteil zu dieser Sachfrage. Ein Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. I R 13/18 anhängig

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 21.3.2018, 1 K 1/16, veröffentlicht mit dem Juli-Newsletter 2018 des FG


Schlagworte zum Thema:  Einbringung, Frist, Gewerbesteuer, Umwandlungssteuer