Grenzen des Vertrauensschutzes

Das FG Hamburg hatte über Vertrauensschutz in einem Fall zu befinden, in dem eine deutsche Verordnung und die Verwaltungspraxis nicht mit dem Unionsrecht übereinstimmten.

Der Klägerin war die Gewährung von Ausfuhrerstattung für lebende Rinder durch das zuständige Hauptzollamt versagt worden. Da die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren in der Europäischen Union (EU) teilweise höher sind als die Weltmarktpreise, werden für bestimmte Waren Ausfuhrerstattungen gewährt, die den jeweiligen Preisunterschied zwischen Welt- und Binnenmarkt ausgleichen sollen, um die Ausfuhr dieser Waren in Drittländer zu ermöglichen.

Der Antrag der Klägerin auf Ausfuhrerstattung war mit der Begründung abgelehnt worden, durch den über 33-stündigen Eisenbahntransports der für Ägypten bestimmten Tiere von Norddeutschland zu einem kroatischen Hafen seien die Tierschutzvorschriften der EU verletzt worden, die die Dauer eines Transports auf maximal 28 Stunden beschränkten.

Die Klägerin machte mit ihrer Klage geltend, die Dauer des Bahntransportes habe der deutschen Tierschutztransportverordnung entsprochen. Es sei treuwidrig, ihr die begehrte Ausfuhrerstattung unter Hinweis darauf zu versagen, dass der Bahntransport zwar den einschlägigen nationalen Vorschriften entsprochen, jedoch nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht gestanden habe.

Der für Marktordnungsrecht zuständige 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg konnte der Klägerin nicht helfen und musste ihre Klage abweisen. Entsprechend der Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), an den es im Fall der Klägerin zunächst ein Vorabentscheidungsersuchen über die Auslegung der Tierschutzvorschriften der EU gestellt hatte, erkannte das Finanzgericht in der Überschreitung der maximal zulässigen Transportdauer einen Verstoß gegen die maßgebliche EU-Richtlinie, der nicht geheilt werden konnte.

Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, obwohl der deutsche Gesetzgeber in der seinerzeit geltenden Tierschutztransportverordnung bestimmt hatte, dass die streitigen Vorschriften des Tierschutzes auf den Schienentransport keine Anwendung finden und die Bundesfinanzverwaltung und das beklagte Hauptzollamt seinerzeit davon ausgegangen waren, dass Tiertransporte mit der Eisenbahn nicht auf maximal 28 beschränkt seien; die Praxis, Ausfuhrerstattungen auch in solchen Fällen zu gewähren war erst aufgrund eines Prüfberichts der Europäischen Kommission beendet worden, der zeitlich nach dem streitgegenständlichen Transport der Klägerin erstellt worden war. Das Finanzgericht führt sodann aus, dass die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nach der Rechtsprechung des EuGH nur möglich ist, wenn von einem Unionsorgan eine Lage geschaffen wurde, die ein berechtigtes Vertrauen in deren Fortbestand hervorrufen konnte. Die Tierschutzverordnung als bloß nationales Gesetz hatte nach Ansicht des 4. Senats klar gegen die EU-Richtlinie und damit gegen höherrangiges Recht verstoßen. In der Verwaltungspraxis des Hauptzollamtes sieht das Gericht ein unionsrechtswidriges Verhalten einer für die Anwendung des Unionsrechts zuständigen nationalen Behörde, das generell kein berechtigtes Vertrauen begründen kann, weil der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zu einer unterschiedlichen Anwendung des Unionsrechtes in den einzelnen Mitgliedstaaten führen darf.

Der 4. Senat hat die Revision zugelassen (BFH-Az.: VII R 63/13).

FG Hamburg Urteil vom 08.11.2013 - 4 K 109/11

FG Hamburg, Newsletter v. 2.4.2014

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