Das berichtet die Fachzeitschrift "NVwZ-Rechtsprechungs-Report" (Heft 4/2012) unter Berufung auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen. Ein Erlass der Grundsteuer komme allenfalls infrage, wenn der Eigentümer nachweisen könne, dass er sich ernsthaft um Mieter bemüht habe (Az. 8 K 2439/10).
Das Gericht wies damit die Klage eines Eigentümers ab. Der Kläger besitzt vier Wohnungen, die er im Jahre 2009 nicht vermieten konnte. Er beantragte daher den Erlass der Grundsteuer. Das Verwaltungsgericht sah dafür jedoch keine rechtliche Grundlage. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er sich hinreichend um Mieter bemüht habe, befanden die Richter.
Zwar habe er Anzeigen geschaltet und auch im Internet für die Wohnungen geworben. Das genüge jedoch nicht. Je gehobener die Ausstattung einer Wohnung sei, umso nachhaltiger müssten die Bemühungen des Eigentümers sein, Mieter zu finden. Dazu zählten dann auch kostspielige Maßnahmen, wie beispielsweise der Auftrag an einen Immobilienmakler.
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