Grundsteuer: Schwimmende Anlage bewertungsrechtlich kein Gebäude (BFH)
Der Streitfall betraf ein Event- und Konferenzzentrum, das auf einem Kanal im Gebiet des Hamburger Hafens liegt und aus drei Schwimmkörpern und einem Pfahlbau besteht. Nach Auffassung des Finanzamts waren neben dem Pfahlbau auch die Schwimmkörper als Gebäude zu behandeln und hierfür ein Einheitswert festzustellen.
Der BFH hat – ebenso wie zuvor schon das Finanzgericht – die Gebäudeeigenschaft der Schwimmkörper verneint. Bewertungsrechtlich liegt ein Gebäude nur vor, wenn es mit dem Boden fest verbunden und standfest ist. Schwimmkörpern fehlen diese Eigenschaften. Als Folge dieser Rechtsprechung unterliegen schwimmende Anlagen nicht der Grundsteuer.
(BFH, Urteil v. 26.10.2011, II R 27/10)
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