Haftung für Verbindlichkeiten einer Personengesellschaft
Anschaffungskosten bei Anteilserwerb
Geklagt hatte eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die im Jahr 2002 von zwei Gesellschaftern gegründet worden war (Anteile von jeweils 50 %). Die Gesellschafter hatten zuvor Grundbesitz geerbt, den sie in die Gesellschaft einbrachten. In 2011 erwarb schließlich einer der Gesellschafter zusammen mit seiner Ehefrau den Anteil des anderen Gesellschafters zu Kaufpreisen von 515.000 EUR und 1.100.000 EUR. Die Gesellschaft machte in ihrer Feststellungserklärung 2011 geltend, dass die Anschaffungskosten hinsichtlich des Anteils des verbliebenen Altgesellschafters neu zu berechnen seien und neben den entrichteten Kaufpreisen auch die Übernahme von Schulden von rund 1.000.000 EUR zu berücksichtigen sei. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass in die Anschaffungskosten nur die Kaufpreise (plus Anschaffungsnebenkosten) einfließen.
Verbindlichkeiten werden nicht berücksichtigt
Das FG urteilte, dass das Finanzamt die maßgeblichen Anschaffungskosten zu Recht nicht um den Anteil an den Verbindlichkeiten der Gesellschaft erhöht hat. Nach Gerichtsmeinung waren die Anschaffungskosten nur nach dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis zuzüglich Anschaffungsnebenkosten zu bemessen. Allein die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aufgrund des Einrückens der Erwerber in die Stellung des vorherigen Gesellschafters stellt keine Übernahme von Verbindlichkeiten dar, die zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten führen kann.
Eine Übernahme der Verbindlichkeiten resultiert auch nicht aus einer etwaigen – durch Anteilsübertragung erfolgten – Freistellung des ehemaligen Gesellschafters. Nach der Rechtsprechung des BGH besteht ohne entsprechende Vereinbarungen zwischen Übertragendem und Erwerber für Altverbindlichkeiten kein Befreiungsanspruch des Übertragenden gegen den Erwerber. Eine ausdrückliche Vereinbarung zur Übernahme von Verbindlichkeiten wurde im Urteilsfall nicht getroffen. Es lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erwerber den vormaligen Gesellschafter von gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen freistellen wollten.
Die Revision wurde eingelegt, Az beim BFH IX R 22/19.
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