Haftung der Organgesellschaft für Steuerschulden des Organträgers
Im Streitfall bestand eine mittelbare körperschaftsteuerliche Organschaft. Nach Insolvenz der Organträgerin nahm das Finanzamt die Organgesellschaft für einen Teil der rückständigen Körperschaftsteuer der Organträgerin in Haftung. Im Rahmen des Ermessens ging es davon aus, dass die Haftung der jeweiligen Organgesellschaft auf diejenigen Steuern begrenzt werden könne, die durch diese veranlasst seien. Dabei sei auf den Anteil des Einkommens der Organgesellschaft an der Summe der positiven Organeinkommen abzustellen. Die weiteren Gesellschaften, die eine Organschaft mit der Organträgerin gebildet hatten, nahm das Finanzamt ebenfalls in Haftung. Mit ihrem Einspruch wandte sich die Organgesellschaft erfolgslos gegen das Bestehen der Erstschuld und die Anwendung der Haftungsnorm bei nur mittelbarer Organschaft sowie die Ermessensausübung.
Das FG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen und hervorgehoben, dass die Haftung nicht auf die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer als Betriebssteuern beschränkt sei, sondern ebenso die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag umfasse. Die Haftung greife zudem auch bei mittelbaren Organschaftsverhältnissen. Der Wortlaut der Haftungsnorm stehe dem nicht entgegen. Auch im Fall einer Organschaftskette lasse sich von Steuern des (obersten) Organträgers sprechen. Zudem werde nur diese Auslegung dem Sinn und Zweck der Norm gerecht, da der Organkreis als "einheitliches Ganzes" betrachtet werden solle.
Die Organgesellschaft hafte nicht nur für Steuern, die in ihrem eigenen Betrieb verursacht worden seien, sondern für die gesamten von dem Organträger geschuldeten Steuern. Dies entspreche dem Wortlaut der Norm ebenso wie dem Willen des Gesetzgebers: Dieser habe eine entsprechend eingeschränkte Haftung - nach österreichischem Vorbild - im Hinblick auf die befürchteten praktischen Schwierigkeiten nicht befürwortet und die Frage des Haftungsumfangs der Ermessensentscheidung des Finanzamts überantwortet.
Das Finanzamt habe auch sein Entschließungsermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Inanspruchnahme der Organgesellschaft sei angesichts der erheblichen Steuerrückstände der Organträgerin, der Verpflichtung der Finanzbehörde zur gleichmäßigen Erhebung der Steuern und der verschuldensunabhängigen Haftung gerechtfertigt. Im Rahmen des Auswahlermessens habe das Finanzamt die Inanspruchnahme in Anwendung eines sachgerechten Maßstabs (zu versteuerndes Einkommen) auf die von der Organgesellschaft verursachten Steuern beschränkt. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot sei ebenso wenig festzustellen wie eine auf Erdrosselung abzielende Maßnahme.
Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen.
FG Düsseldorf, Urteil v. 19.2.2015, 16 K 932/12 H(K)
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