Kein Betriebsausgabenabzug für Ferienaufenthalt trotz beruflicher Tätigkeiten
Hintergrund
A ist Lehrer und Autor von Lehrbüchern. Er ist schwerbehindert und Inhaber des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung). A machte für mehrere Streitjahre jeweils die Kosten für Reisen zu Ferienhäusern in Italien und Spanien als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit geltend. Er begründete dies damit, die für die Überarbeitung seiner Bücher notwendige ruhige Atmosphäre sei zu Hause nicht gewährleistet und die Reiseziele entsprächen ärztlichem Anraten. Außerdem machte A die Kosten der Begleitung durch seine Ehefrau als außergewöhnliche Belastung geltend, da er behinderungsbedingt auf eine Begleitperson angewiesen sei.
Mit diesem Vorbringen hatte A beim FA und beim FG sowie auch letztlich beim BFH keinen Erfolg.
Entscheidung
Der BFH beruft sich auf die Rechtsprechung des Großen Senats (Beschluss v. 21.9.2009, GrS 1/06, BStBl II 2010, 672). Danach gilt Folgendes:
• Enthält eine Reise abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsbeiträge (von jeweils nicht völlig untergeordneter Bedeutung), ist ein Teil der Reisekosten abziehbar.
• Greifen jedoch die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, ist der Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug insgesamt ausgeschlossen.
Für den Streitfall geht der BFH davon aus, dass eine objektive Trennbarkeit in einen beruflichen und einen privaten Reiseanteil nicht möglich ist. Denn A hatte die Reisen gleichrangig auch aus privaten Motiven der Erholung und aus gesundheitlichen Gründen unternommen. Wegen Fehlens objektiver Kriterien für eine Aufteilung und damit fehlender Trennbarkeit ist daher von insgesamt privat veranlassten Reisen auszugehen.
Den Abzug der Reisekosten für die Ehefrau versagt der BFH mit der Begründung, es seien keine behinderungsbedingten Mehraufwendungen entstanden. Grundsätzlich sind zwar Aufwendungen für eine Begleitperson Schwerbehinderter auch bei Urlaubsfahrten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Im Streitfall fehlt es jedoch an einem Mehraufwand, da bei Ehegatten davon auszugehen ist, dass der Mitreisende aus eigenem Interesse an gemeinsamen Reisen teilnimmt. Es handelt sich somit um Kosten der Lebensführung des Mitreisenden. Die Eheleute hätten die Reise in gleicher Weise gemeinsam unternommen, auch wenn A nicht schwerbehindert gewesen wäre.
Hinweis
Im Streitfall dürfte es sich wohl um übliche Ferienaufenthalte gehandelt haben. Es sind jedoch auch andere Fälle denkbar. Wenn sich jemand an einen ungestörten Ort zurückzieht, um sich ernsthaft einer besonders schwierigen Aufgabe voll widmen zu können, dürfte der Aufenthalt in einem Ferienhaus oder Hotel nicht schädlich sein. Das kommt nicht nur bei Schriftstellern, sondern z.B. auch bei Musikern oder Musikgruppen vor. Die Trennbarkeit ist letztlich eine Wertungsfrage. Bei einer eindeutig betrieblichen Veranstaltung (Meeting, Seminar) in einer Ferienanlage kann klar zwischen Veranstaltungstagen und Ferientagen unterschieden und entsprechend aufgeteilt werden.
Dass die Reiseaufwendungen, soweit sie auf die Ehefrau entfielen, nicht berücksichtigt werden konnten, liegt ebenfalls daran, dass der BFH von einer privaten Reise ausgeht, für die keine Mehrkosten entstanden sind. Anders ist es, wenn eine Reise wesentlich auf die Bedürfnisse des Behinderten zugeschnitten ist und die Begleitperson - auch wenn es sich um die Ehefrau handelt - von sich aus an der Reise nicht teilgenommen hätte.
Urteil v. 7.5.2013, VIII R 51/10, veröffentlicht am 4.9.2013
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