Kein Betriebsausgabenabzug für spirituelle Dienstleistungen

Kosten für die Inanspruchnahme spiritueller Dienstleistungen zur Umsatzförderung stellen keine Betriebsausgaben dar.

Die Klägerin betreibt einen Einzelhandel mit Uhren, Edelmetallwaren und Schmuck in der Rechtsform einer KG. Den von ihr beantragten Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an einen spirituellen Dienstleister begründete sie wie folgt: Immer, wenn die Umsätze schlecht liefen, habe dieser auf Bitten des Geschäftsführers der Klägerin den Kontakt zu Gott aufgenommen, damit mehr Kunden ins Geschäft kommen. Tatsächlich sei der geschäftliche Erfolg gerade in de n Jahren der Wirtschaftskrise auf diese Leistungen zurückzuführen und die Klägerin habe deshalb auf kostspielige Werbemaßnahmen nahezu ganz verzichten können.

Das beklagte Finanzamt versagte den Abzug der Kosten, weil die langjährigen Kontakte des Geschäftsführers der Klägerin zum spirituellen Dienstleister für eine private (Mit-)Veranlassung sprächen.

Das Gericht wies die Klage ab. Die Kosten seien bereits deshalb nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, weil ein objektiver Zusammenhang zwischen den Dienstleistungen und den Umsatzsteigerungen nicht erkennbar sei. Anders als bei Werbemaßnahmen wie Zeitungsinseraten oder TV-Spots bestehe kein wissenschaftlich belegter Erfahrungssatz, dass der geschäftliche Erfolg eines Unternehmens durch die Kontaktaufnahme mit einem spirituellen Wesen beeinflusst werden k önne. Dies gelte selbst dann, wenn die Leistungen nach der subjektiven Überzeugung des Geschäftsführers für den Betrieb nützlich gewesen seien. Auf die Frage einer etwaigen privaten (Mit-)Veranlassung komme es daher nicht mehr an.

FG Münster Urteil v. 22.1.2014, 12 K 759/13 G,F

FG Münster, Newsletter v. 17.2.2014

Schlagworte zum Thema:  Betriebsausgaben, Gewinnermittlung