Kein Vorsteuerabzug der Seelotsen für Leistungen an die Lotsenbrüderschaft
Hintergrund: Lotsenbrüderschaft errichtet Verwaltungsgebäude
Der Lotse L gehört der für ihn zuständigen Lotsenbrüderschaft, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, an. Die Brüderschaft, die aus den bestallten Seelotsen besteht, hat im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Belange des Seelotsenreviers zu wahren. Die Ausgaben der Brüderschaft, die u.a. die Lotsgelder für Rechnung ihrer Seelotsen einnimmt und diese nach Abzug der Ausgaben verteilt, werden von den Mitgliedern anteilsmäßig getragen. Im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsaufgaben gab die Brüderschaft Leistungen in Auftrag, für die Vorsteuern in Rechnung gestellt wurden, wovon ein Teil auf laufende Verwaltungskosten und im Übrigen auf die Errichtung eines Verwaltungsgebäudes entfielen. Die davon im Rahmen der anteilsmäßigen Ausgabentragung auf den einzelnen Lotsen anteilig entfallenden Vorsteuerbeträge wurden in der Lotsgeldabrechnung von dem jeweils auszuzahlenden Lotsgeld abgezogen.
L machte diese der Brüderschaft in Rechnung gestellten und auf ihn anteilig umgelegten Beträge für 2008 als Vorsteuern geltend. Das FA anerkannte nur die auf L entfallende Vorsteuer aus den laufenden Verwaltungskosten und lehnte den Abzug der anteiligen Vorsteuer aus der Gebäudeerrichtung ab. Dem folgte das FG mit der Begründung, die Eingangsumsätze hätten dem Tätigkeitsbereich der Brüderschaft gedient uns seien nicht "für das Unternehmen" des jeweiligen Lotsen erbracht worden.
Entscheidung: Leistungsempfänger ist die Brüderschaft
Der BFH wies die Revision des L zurück. Die Seelotsenwaren nicht Leistungsempfänger der Eingangsumsätze, sondern die Brüderschaft als Partei der den Eingangsleistungen zugrunde liegenden Schuldverhältnisse. Dieser Fall ist mit der gemeinschaftlichen Bestellung durch eine Bruchteilsgemeinschaft, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt und die selbst keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, nicht vergleichbar. Denn die Auftragserteilung erfolgte durch die Brüderschaft und nicht gemeinschaftlich durch die Lotsen. Außerdem wurden die Eingangsumsätze nicht von den Lotsen für ihre wirtschaftliche Tätigkeit verwendet. Sie dienten der Erfüllung der der Brüderschaft obliegenden Selbstverwaltungsaufgaben. Sie wurden den Lotsen auch nicht in Rechnung gestellt und diese sind somit nicht im Besitz einer auf ihren Namen als Empfänger ausgestellten Rechnung.
Kein Widerspruch zum Unionsrecht
Der anteilige Vorsteuerabzug ergibt sich auch nicht aufgrund einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Denn die mit Mehrwertsteuer belasteten und von der Brüderschaft bezogenen Eingangsumsätze werden nicht von den Lotsen für ihre wirtschaftliche Tätigkeit verwendet, sondern dienen der Erfüllung der der Brüderschaft obliegenden Aufgaben, so dass die von dem einzelnen Lotsen anteilig zu tragende Steuer nicht im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit entrichtet wird. Im Übrigen ist der Grundsatz der Neutralität ein Auslegungsgrundsatz, der neben dem Grundsatz anzuwenden ist, den er einschränkt. Er ermöglicht es daher nicht, den Vorsteuerabzug gegenüber der eindeutigen Regelung zu den Abzugsvoraussetzungen in Art. 168 Buchst. a MwStSystRL auszuweiten.
Hinweis: Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs durch EuGH hinreichend geklärt
Der BFH lehnt eine Vorlage an den EuGH ab. Er sieht die unionsrechtliche Rechtslage zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs aufgrund der Rechtsprechung des EuGH als hinreichend geklärt an. Die mit Steuer belasteten Eingangsumsätze (Lieferungen und Dienstleistungen) werden nicht von den Lotsen, sondern von der Brüderschaft selbst verwendet, die ihrerseits Leistungen gegenüber den Lotsen erbringt. Die Lotsen sind daher nicht Leistungsempfänger der vorbelasteten Eingangsumsätze, sondern Empfänger der Dienstleistungen der Brüderschaft. Dadurch unterscheidet sich der Fall von der gemeinschaftlichen Bestellung durch eine Bruchteilsgemeinschaft, bei der die Miteigentümer als Leistungsempfänger angesehen werden (z.B. BFH v. 28.8.2014, V R 49/13, BFH/NV 2015, 128; Haufe Index 7442043). Im Streitfall haben die Lotsen schon die Aufträge nicht gemeinschaftlich erteilt. Die Auftragserteilung erfolgte durch die Brüderschaft.
BFH, Urteil v. 31.5.2017, XI R 40/14, veröffentlicht am 30.8.2017.
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