Kein Werbungskostenabzug für Arbeitsecke in 1-Zimmer-Apartment
Sachverhalt:
Die von der Klägerin für eine Arbeitsecke in dem aus beruflichen Gründen angemieteten 1-Zimmer-Apartment geltend gemachten Kosten hat das Finanzamt nicht als Werbungskosten anerkannt, da bei einer nicht nur geringfügigen privaten Mitbenutzung § 12 Nr. 1 EStG der Abziehbarkeit auch nur eines Teiles der Aufwendungen entgegenstehe. Die in einem ansonsten privat genutzten Raum eingerichtete Arbeitsecke oder der mittels Raumteiler abgetrennte Arbeitsbereich könnten steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden. Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, für beide Streitjahre seien jeweils 1.225 EUR für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Es sei ungerecht, dass jemand, der sich kein abgetrenntes Arbeitszimmer leisten könne, zu allem Übel die Kosten nicht als Werbungskosten absetzen dürfe.
Entscheidung:
Das FG hat entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer weder alternativ noch anteilig bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit der Klägerin berücksichtigungsfähig sind. Dem Abzug als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) steht eine aufgrund der objektiven Gegebenheiten mögliche und von der Klägerin auch so dargestellte private Nutzung des 1-Zimmer-Apartments entgegen. Das Finanzamt versagt daher unter Anwendung der Grundsätze des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen, zutreffend eine Berücksichtigung der auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten bei den Einkünften der Klägerin.
Praxishinweis:
Da das FG die Revision nicht zugelassen hatte, hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und damit Erfolg gehabt. In dem Verfahren VIII R 22/14 muss nun der BFH entscheiden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der IX. Senat des BFH mit Entscheidung vom 21.11.2013 (IX R 23/12, BFH/NV 2014 S. 434) bereits dem großen Senat (GrS) des BFH die Frage vorgelegt hat, ob die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses des GrS vom 21.9.2009 (GrS 1/06, BFH/NV 2010 S. 285) aufzuteilen sind oder nicht.
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
812
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
690
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
632
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
544
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
493
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
473
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
465
-
Anschrift in Rechnungen
421
-
Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
21.11.2024
-
Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
21.11.2024
-
Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
-
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
-
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
-
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024
-
Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit bei Schweizer Tochtergesellschaften
15.11.2024
-
Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
15.11.2024