Keine Einlage von Wertpapieren wegen erwarteter Verluste

Die Gesellschafter einer KG können Aktien nicht aus ihrem Privatvermögen in das gewillkürte Betriebsvermögen einlegen, wenn Wertverluste überwiegend wahrscheinlich sind.

Die beiden Kommanditisten einer Immobilien-KG hatten für ihr Privatvermögen verschiedene Aktien erworben. Wegen der Wirtschaftskrise der Jahre 2007/2008 hatten diese Aktien bereits an Wert verloren. Gegen Ende 2009 beschlossen die Kommanditisten, diese Aktien in die KG einzulegen. Später machten sie wegen weiterer Wertverluste eine Teilwertabschreibung geltend. Das Finanzamt stellte in Frage, dass eine eindeutige Einlagehandlung vorliege.

Keine zulässige Einlage

Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, eine Einlage sei wegen der zu erwartenden weiteren Wertverluste bei den Aktien nicht zulässig gewesen. Nach der Rechtsprechung des BFH stehe es den Steuerpflichtigen nicht frei, beliebig gewillkürtes Betriebsvermögen zu bilden. Verlangt wird vielmehr, mit den Worten des FG, dass die Wertpapiere „betriebsdienlich“ sind. Insoweit kommt zwar auch eine Eignung als Kapitalgrundlage in Betracht. Wegen der zu erwartenden Verluste konnte jedoch auch dieser Gesichtspunkt eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen nicht rechtfertigen.

Teilwertzuschreibung bei einem Euro-Kredit

In einer anderen Frage, der Teilwertzuschreibung bei einem Euro-Kredit, rückzahlbar in Schweizer Franken, hat das FG der Klage stattgegeben, im Wesentlichen wegen der besonderen Verhältnisse nach der damaligen Wirtschaftskrise. Abgelehnt hat es dabei den Einwand des Finanzamts, bei dem Kredit handle es sich um ein Termingeschäft im Sinne des § 15 Abs. 4 EStG.   

Behandlung von Wertpapieren 

Auch wenn im Einzelfall die Voraussetzungen für die Behandlung von Wertpapieren als gewillkürtes Betriebsvermögen erfüllt sind, sollte genau geprüft werden, ob die Zuordnung etwaiger Gewinne und Verluste zum betrieblichen Bereich Vorteile verspricht. In den meisten Fällen können Verluste auch bei privatem Kapitalvermögen steuerlich geltend gemacht werden. Auch die geplante Einschränkung in § 20 Abs. 2 EStG, die die einschlägige BFH-Rechtsprechung aushebeln soll, wird nur einen Teil der Fälle erfassen. Kommt ein Abzug etwaiger Verluste auch im Bereich der Kapitaleinkünfte in Betracht, wirkt sich die Zuordnung der Wertpapiere zum Betriebsvermögen nur bei der Gewerbesteuer aus. Gleichwohl könnte im Einzelfall entscheidend sein, dass sich bei Wertpapieren des Betriebsvermögens Verluste in jedem Fall auswirken, während im Privatvermögen zwar Gewinne besteuert werden, die geplante gesetzliche Regelung jedoch für einzelne Fallgruppen den Abzug von Verlusten ausschließt (falls die einschränkende Neuregelung nicht für verfassungswidrig erklärt wird – aus den Gründen, die den BFH und einzelne FG ohne eindeutige gesetzliche Grundlage zur Anerkennung aller Verluste bewegt haben).

FG München, Urteil v. 4.5.2017, 11 K 1190/14, Haufe Index 13151987


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