Keine erhöhte Investitionszulage bei Beteiligung des Staates
Hintergrund
Zu entscheiden war für das Streitjahr 2008, ob ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) vorliegt. § 5 Abs. 2 InvZulG 2007 verweist dazu auf die Begriffsdefinition für KMU im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6.5.2003.
Die A-AG wurde von der Thüringer Industriebeteiligungs-GmbH u. Co. KG (TIB), einem Tochterunternehmen der Thüringer Aufbaubank (T-Bank) errichtet. Geschäftsbereich der TIB ist u.a. die Übernahme von Minderheitsbeteiligungen als Einzelinvestor wie auch als Lead- oder Co-Investor. Nach mehreren Kapitalerhöhungen erreichte TIB eine Beteiligungsquote von 73 %.
Für 2008 beantragte die A-AG die erhöhte Zulage für KMU von 25 %. Das FA lehnte mit der Begründung ab, die A-AG sei ein mit der TIB verbundenes Unternehmen, sodass die Schwellenwerte (Mitarbeiterzahl, Umsatz, Bilanzsumme) für die KMU-Grenze überschritten seien. Das FG entschied dagegen zugunsten der A-AG. Denn nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 der Kommissionsempfehlung lasse ein verbundenes Unternehmen die Eigenständigkeit unberührt, wenn sich eine Beteiligungsgesellschaft nicht in die Unternehmensverwaltung einschalte.
Entscheidung
Auf die Revision des FA hob der BFH das FG-Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück:
- Die A-AG ist - für sich genommen - nach den Schwellenwerten ein KMU. Die für den KMU-Status erforderliche Eigenständigkeit bleibt allerdings nur dann erhalten, wenn die TIB als Risikokapitalgeber kein verbundenes Unternehmen ist (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Kommissionsempfehlung).
- Die TIB ist zwar wegen ihrer Mehrheitsrechte ein verbundenes Unternehmen. Nach dem FG-Urteil führt dies nach der Rückausnahme in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Kommissionsempfehlung gleichwohl nicht zum Verlust des KMU-Status. Denn der KMU-Status bleibt erhalten, wenn sich die Investoren (hier: Risikokapitalgeber TIB) nicht in die Unternehmensverwaltung einmischen.
- Dabei hat das FG jedoch Art. 3 Abs. 4 der Kommissionsempfehlung nicht berücksichtigt. Danach kann ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 % oder mehr von öffentlichen Stellen kontrolliert werden.
Der BFH sieht darin eine Sonderregelung für die Beteiligung der öffentlichen Hand. Diese Sonderregelung kann unabhängig von den Regelungen in Abs. 2 und 3 der Kommissionsempfehlung dazu führen, dass ein Unternehmen, das nach seinen eigenen Daten (Mitarbeiterzahl, Jahresumsatz, Jahresbilanzsumme) an sich ein KMU wäre, diesen Status verliert. Diese Rechtsfolge tritt ab einer staatlichen Beteiligungshöhe von mehr als 25 % ein, ohne dass es noch auf die Zusammenrechnung der Daten ankäme. Damit sind nur die in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 angeführten Fälle von der KMU-schädlichen Staatsbeteiligung ausgenommen. Das können nur Beteiligungen in Form des Partnerunternehmens sein. Denn verbundene Unternehmen sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Das FG hat sonach im zweiten Rechtsgang zunächst den Status der T-Bank festzustellen. Als landesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts wäre sie eine öffentliche Stelle. Sodann wäre zu prüfen, ob der Freistaat Thüringen mehr als 50 % des Kapitals der A-AG kontrolliert. Dann wäre sie kein Partnerunternehmen, sondern ein verbundenes Unternehmen. Wegen der Zwischenschaltung einer weiteren Gesellschaft waren die Beteiligungsverhältnisse nicht eindeutig.
Hinweis
Die Problematik des Falles liegt in der Anwendung der Kommissionsempfehlung. Das FG hat dabei den Vorrang des Abs. 4 des Art. 3 nicht beachtet. Die wörtliche Auslegung ergibt, dass nur (bestimmte) partnerschaftliche Beteiligungsverhältnisse ausgenommen sind. Entgegen dem FG sind damit staatliche Beteiligungsgesellschaften, von denen trotz Mehrheitsbeteiligung kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, für den KMU-Status nicht unschädlich.
Schließlich leuchtet es nach Meinung des BFH nicht ein, warum ein Unternehmen, hinter dem z. B. zu 95 % die öffentliche Hand in Gestalt einer Beteiligungsgesellschaft steht, noch einer besonderen Förderung bedarf.
Urteil v. 14.11.2013, III R 34/12, veröffentlicht am 29.1.2014.
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