Keine Gewinnerhöhung durch Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens
Sachverhalt: Umwandlung in Personengesellschaft
Eine GmbH wurde in 2008 in eine GmbH & Co. KG formwechselnd umgewandelt. Bei der GmbH war ein Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens festgestellt worden. Der Verlust aus der Abzinsung dieses KSt-Guthabens vor der Umwandlung wurde steuerneutral behandelt. Das Finanzamt hat nach dem Formwechsel den Gewinn der GmbH & Co. KG erklärungsgemäß um die Aufzinsung des KSt-Guthabens erhöht. In einem späteren Änderungsantrag wurde eine steuerneutrale Behandlung beantragt; dies hat das Finanzamt abgelehnt.
Entscheidung: KStG-Regelung entsprechend anwendbar
Die Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht spricht sich gegen eine gewinnerhöhende Berücksichtigung der Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens aus. Materiell stellt der Aufzinsungsbetrag eine Rückzahlung von Körperschaftsteuer dar. Diese war zuvor nach § 10 Nr. 2 KStG eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe und hat das Einkommen nicht gemindert. Entsprechung darf die Erstattung der Körperschaftsteuer das Einkommen nicht erhöhen. Dementsprechend hat der Gesetzgeber in § 37 Abs. 7 KStG für Körperschaften auch die Steuerfreiheit des Zinsanteils normiert.
Zwar gibt es keine vergleichbare Norm für Personengesellschaften. Doch nach Überzeugung des Finanzgerichts ist diese Regelung des Körperschaftsteuergesetztes über § 4 Abs. 2 Satz 1 UmwStG nach einer Umwandlung bei der Besteuerung einer Personengesellschaft entsprechend anzuwenden. Dies folgt nicht zuletzt aus der sog. Fußstapfentheorie, wonach der übernehmende Rechtsträger in die steuerliche Stellung des übertragenden Rechtsträgers eintritt. Damit widerspricht das Finanzgerichts der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 14.1.2008, BStBl 2008 I S. 280).
Praxishinweis: Erfolgsneutrale Behandlung drängt sich auf
Ein sachlicher Grund für eine abweichende Behandlung bei einem nicht der Körperschaftsteuer unterliegenden Rechtsträger ist nicht ersichtlich. Da die vorhergehende Abzinsung erfolgsneutral behandelt worden ist, drängt sich dies auch für die spätere Aufzinsung aus steuersystematischer Sicht regelrecht auf.
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, da bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Problematik vorliegt. Das Finanzamt hat die Revision mittlerweile eingelegt (Az. beim BFH: I R 56/16).
FG Köln, Urteil v. 16.6.2016, 15 K 3894/12
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
812
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
690
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
632
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
544
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
493
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
473
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
465
-
Anschrift in Rechnungen
421
-
Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
21.11.2024
-
Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
21.11.2024
-
Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
-
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
-
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
-
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024
-
Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit bei Schweizer Tochtergesellschaften
15.11.2024
-
Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
15.11.2024