Keine Haftung des Geschäftsführers bei fehlender Zustimmung

Der Geschäftsführer einer insolventen GmbH kann nicht nach § 69 AO wegen grober Pflichtverletzung in Anspruch genommen werden, wenn das Insolvenzgericht angeordnet hat, dass Zahlungen aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden dürfen und der Sachwalter die Zustimmung zur Zahlung von Steuern ausdrücklich versagt hat.

Im Streitfall hatte das Finanzamt die Geschäftsführer einer insolventen GmbH als Haftungsschuldner für Umsatzsteuerrückstände in Anspruch genommen. Zuvor hatte die GmbH beim Amtsgericht einen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung gestellt. Daraufhin ordnete das Amtsgericht die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellte einen vorläufigen Sachwalter. Zugleich ordnete das Amtsgericht an, dass Zahlungen aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. v. § 37 AO sowie Zahlungen auf Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung i. S. v. § 266a StGB nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden dürfen. Nachfolgend teilte der vorläufige Sachwalter mit, dass er einer Zahlung der Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung sowie der Zahlung von Steuern während des vorläufigen Insolvenzverfahrens ausdrücklich nicht zustimme.

Einspruch gegen die Haftungsbescheide 

Gegen die Haftungsbescheide legten die Antragsteller Einspruch ein und beantragten im Rahmen eines bei Gericht gestellten Aussetzungsantrags (§ 69 Abs. 3 FGO) die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides ohne Sicherheitsleistung.

Das Finanzgericht gab dem Aussetzungsantrag statt und konstatierte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Haftungsbescheide nach summarischer Prüfung im Aussetzungsverfahren. Zwar waren die Antragsteller als Geschäftsführer der GmbH als deren gesetzliche Vertreter gem. § 35 Abs. 1 GmbHG zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft verpflichtet. Jedoch hatten sie ihre Pflichten als Geschäftsführer nicht grob fahrlässig verletzt.

Pflichtverletzung im Sinne der Abgabenordnung 

Reichen die finanziellen Mittel der Gesellschaft nicht zur Befriedigung aller Gläubiger aus, so begeht der gesetzliche Vertreter grundsätzlich eine Pflichtverletzung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn er es versäumt, die Steuerschulden der Gesellschaft in etwa in dem gleichen Verhältnis zu tilgen wie die Forderungen der anderen Gläubiger, sog. Grundsatz der anteiligen Tilgung. Im Streitfall hatten die Antragsteller im Haftungszeitraum Forderungen anderer Gläubiger in größerem Umfang getilgt als die Steuerschulden beim Antragsgegner. Grundsätzlich sind die Geschäftsführer jedoch auch trotz der Stellung des Insolvenzantrags und der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung zur Zahlung der Steuerrückstände unter Beachtung des Grundsatzes der anteiligen Tilgung verpflichtet. Denn allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen Nichtabführung von Lohnsteuer.

Kein grobhaftes Verschulden 

Im Streitfall hatte das Insolvenzgericht jedoch angeordnet, dass Zahlungen aus dem Steuerschuldverhältnis i.S.v. § 37 AO nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden durften und der Sachwalter hatte die Zustimmung ausdrücklich versagt. Den Geschäftsführern kann daher aufgrund der Beachtung der insolvenzgerichtlichen Anordnung kein grob schuldhaftes Verschulden vorgeworfen werden. Allein die Tatsache, dass die Geschäftsführer trotz der vom Gericht angeordneten Beschränkungen ihr Amt/ihre Aufgaben übernommen bzw. nicht niedergelegt haben, kann ebenfalls kein grobes Verschulden begründen.

Wirkung der insolvenzgerichtlichen Anordnung  

Die Besonderheit des Streitfalles besteht in dem Umstand, dass eine insolvenzgerichtliche Anordnung die Auszahlung der Beträge untersagte und deren Beachtung keine Haftungsinanspruchnahme begründet: Ansonsten ist jedoch zu beachten, dass die Rechtsposition des Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter der GmbH auch durch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung nicht beschränkt wird (FG Münster v. 6.2.2017, 7 V 3973/16 U, EFG 2017 S. 452).

FG Münster, Beschluss v. 3.4.2017, 7 V 492/17 U


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