Keine Inanspruchnahme Minderjähriger bei Kontenleihe

Das FG Münster hat entschieden, dass die Nutzung eines Kontos des minderjährigen Kindes durch den Vater zur Abwicklung seines betrieblichen Zahlungsverkehrs nicht dazu führt, dass das Kind durch einen Duldungsbescheid für rückständige Steuern des Vaters in Anspruch genommen werden kann.

Girokonto der minderjährigen Tochter für betriebliche Zwecke genutzt 

Vor dem FG Münster klagte die Tochter eines in der Braubranche tätigen Vaters. Für sie wurde, vertreten durch die Eltern, im Alter von elf Jahren ein Girokonto eröffnet. Der Vater ließ seine Kunden Rechnungsbeträge auf das Konto der Tochter überweisen, weshalb rund 90.000 EUR auf das Konto eingezahlt wurden.

Tochter sollte Steuern des Vaters bezahlen 

Nachdem die Klägerin volljährig geworden war, nahm das Finanzamt sie im Wege eines Duldungsbescheids in Anspruch. Es forderte die Klägerin auf, rückständige Steuern des Vaters in Höhe von ca. 23.200 EUR zu zahlen und berief sich dabei auf das Anfechtungsgesetz. Die Klage vor dem FG Münster hatte Erfolg.

FG Münster, Urteil v. 20.3.2019, 7 K 2071/18 AO, veröffentlicht mit Newsletter des FG Münster v. 15.5.2019


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