Keine Veranlagung nach bestandskräftiger Ablehnung

Hat das Finanzamt bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einen Antrag auf Veranlagung bestandskräftig abgelehnt, kommt eine Veranlagung weder nach der früheren noch nach der geltenden Regelung zur Antragsveranlagung in Betracht.

Hintergrund
Zu entscheiden war, ob eine ESt-Veranlagung durchzuführen war.

A reichte seine ESt-Erklärung für 2001 im März 2004 ein. Neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärte er einen Verlust aus einer Beteiligung an einer atypischen stillen Gesellschaft (StG). Mit Bescheid vom August 2004 lehnte das FA eine ESt-Veranlagung ab, da die Voraussetzungen für eine Veranlagung von Amts wegen nicht gegeben seien und der Antrag auf Veranlagung nicht fristgerecht gestellt worden sei. Im Dezember 2005 erging für die StG ein Feststellungsbescheid 2001, in dem für A ein Verlust aus Gewerbebetrieb festgestellt wurde.

In der Folgezeit beantragte A wiederholt die Durchführung einer ESt-Veranlagung, die das FA wiederum ablehnte. Demgegenüber entschied das FG, dass eine Veranlagung durchzuführen sei.

Entscheidung
Der BFH bestätigte das FA und entschied, dass A nicht zu veranlagen ist. Die Voraussetzungen einer Veranlagung von Amts wegen (§ 46 Abs. 2 Nrn. 1-7 EStG) oder einer Veranlagung auf Antrag (§ 46 Abs. 1 Nr. 8 EStG) sind nicht gegeben.

Eine Amtsveranlagung ist u.a. nur durchzuführen, wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem LSt-Abzug zu unterwerfen waren (vermindert um bestimmte Beträge) mehr als 410 € beträgt (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Das ist hier nicht der Fall. Außerdem steht einer Amtsveranlagung auch die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids vom August 2004 entgegen, mit dem das FA einer Veranlagung widersprochen hat.

Eine Antragsveranlagung setzt nach der für 2001 geltenden Fassung voraus, dass der Antrag bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 2. Kalenderjahrs (hier: 2003) gestellt wird (Zweijahresfrist; § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F.). Diese Ausschlussfrist hat A mit seiner erst 2004 eingereichten ESt-Erklärung versäumt. Der BFH hält zwar die Zweijahresfrist für verfassungswidrig. Wegen der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids kann A jedoch daraus keine Rechte ableiten.

Die Zweijahresfrist wurde zwar 2007 gestrichen (Jahressteuergesetz 2008). Die Neufassung hat für den Streitfall jedoch keine Bedeutung. Denn sie gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 und außerdem nur in Fällen, in denen am 28.12.2007 über einen Veranlagungsantrag noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Im Streitfall hatte das FA indes über den Antrag vom März 2004 vor dem Stichtag bestandskräftig entschieden (Bescheid vom August 2004). Den erneuten Anträgen des A kommt keine Bedeutung zu. Sie können den Mangel, dass bereits ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid vorlag, nicht heilen. Durch den Wegfall der Antragsfrist ist für A kein neues (nochmaliges) Antragsrecht entstanden.

Auch der Erlass des Feststellungsbescheids für die StG im Dezember 2005 ändert daran nichts. Denn nach der Rechtsprechung des BFH führt ein Feststellungsbescheid nicht zu einer Ausweitung der spezialgesetzlich (in § 46 Abs. 2 EStG) geregelten Veranlagungstatbestände.

Urteil v. 09.02.2012, VI R 34/11


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