Die Erhebung einer finanzgerichtlichen Klage per E-Mail setzt eine qualifizierte digitale Signatur voraus, wenn diese Signatur in einer Verordnung des betreffenden Bundeslands (hier: Hamburg) vorgeschrieben ist.

Entscheidungsstichwörter

Formunwirksamkeit einer Klageerhebung per E Mail ohne qualifizierte Signatur

Leitsatz

1. Eine Regelung des hamburgischen Rechts, dass elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG zu versehen sind, "sofern für Einreichungen die elektronische Form vorgeschrieben ist", dahin auszulegen, dass eine formwirksame Klageerhebung per E Mail die qualifizierte elektronische Signatur erfordert, verletzt Bundesrecht nicht.

2. Ist für den Rechtsverkehr per E Mail die die Schriftform ersetzende qualifizierte elektronische Signatur vorgeschrieben, so reicht es bei deren Fehlen nicht aus, dass sich aus der E-Mail oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt. Die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zum Computerfax ist auf solche Fälle nicht entsprechend anzuwenden.

Normenkette

FGO § 52a, § 64

ERVV HA 2008 § 2, § 3

Verfahrensgang

FG Hamburg vom 30. März 2010  6 K 93/08 (EFG 2010, 1333)

Beschluss v. 26.7.2011, VII R 30/10, veröffentlicht am 21.9.2011