Mautpflichtige Straße als kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Hintergrund:
Im Steuerbescheid 2010 erkannte das Finanzamt nur Aufwendungen für Fahrten des Klägers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i. H. v. 726 EUR an (= 220 Tage * 11 km* 0,30 EUR) als Werbungskosten an. Bei der Berechnung der Fahrtstrecke ging es davon aus, dass die kürzeste Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 11 km beträgt und durch einen mautpflichtigen Tunnel führt.
Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, dass eine kostengünstigere Straßenverbindung als „offensichtlich verkehrsgünstiger” angesehen, und für die Ermittlung der Entfernungspauschale berücksichtigt werden könne.
Entscheidung:
Das FG hat entschieden, dass entgegen der Auffassung des Klägers das Tatbestandsmerkmal der „verkehrsgünstigeren” Straßenverbindung nicht gleichzusetzen ist mit der „kostengünstigeren” Verbindung. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kann verkehrsgünstiger als die kürzeste Straßenverbindung eine andere Route dann sein, wenn eine deutliche Zeitersparnis erzielt wird. Der weiteren Argumentation des Klägers, dass es sich bei dem Streckenabschnitt durch den Tunnel nicht um eine öffentliche Straße im eigentlichen Sinn handele, weil der Tunnel privat finanziert sei, ist das FG nicht gefolgt. Im Streitfall konnte offenbleiben, ob Mautgebühren als Kosten für Straßennutzung von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst werden oder als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind.
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 26.6.2013, 3 K 56/12
Praxishinweis:
Die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache vom FG zugelassene Revision wurde von dem Kläger eingelegt und wird beim BFH unter dem Az VI R 49/13 geführt. In diesem Verfahren hat der BFH die Frage zu klären, ob für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden kann, wenn diese deshalb verkehrsgünstiger erscheint, weil sich ihre Benutzung für den Steuerpflichtigen wegen ersparter Mautkosten kostengünstiger darstellt. In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene gegen die ablehnenden Bescheide der Finanzämter Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das vorstehend genannte Verfahren das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen.
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