Kein Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts anstelle des Liquidationswerts
Sachverhalt: Veräußerung geerbter land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke
E hat von A in 2011 einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft geerbt. Bereits in 2012 veräußerte E die betreffenden Grundstücke. Das Finanzamt hat es jedoch abgelehnt, den dabei erzielten Veräußerungserlös als nachgewiesener niedrigerer gemeiner Wert zu berücksichtigen. Vielmehr hat es für die Ermittlung der Erbschaftsteuer einen über dem Verkaufserlös liegenden Liquidationswert nach § 166 Abs. 2 BewG zugrunde gelegt. Der Einspruch des E war nur teilweise erfolgreich und führte zu einer geringfügigen Reduzierung des Liquidationswerts.
Entscheidung: Ansatz des Liquidationswerts anstelle des tatsächlichen Veräußerungserlöses
Das Finanzgericht wertet den Ansatz des Liquidationswertes nach § 166 Abs. 2 BewG als zutreffend. Das Finanzamt hat für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft den Grundbesitzwert als Wert des Wirtschaftsteils zutreffend mit dem Liquidationswert ermittelt. Insbesondere hat der Gesetzgeber bei dieser Bewertungsnorm keine Öffnungsklausel vorgesehen, wie dies z. B. in § 198 BewG für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens vorgesehen ist. Damit ist keine Möglichkeit für einen Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes eröffnet. Das gilt damit auch für einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres nach dem Besteuerungszeitpunkt erzielten tatsächlich geringeren Kaufpreis. Damit ist der zu ermittelnde Liquidationswert stets der unterste Wertansatz und wäre als solcher auch in einem Gutachten als Mindestwert anzusetzen.
Praxishinweis: Revision ist anhängig
Da der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Besteuerungszeitpunkt zustande gekommenen Kaufpreises an anderen Stellen des BewG zulässig ist, hat das Finanzgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es könnte verfassungsrechtlich geboten sein, auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft einen entsprechenden Nachweis zuzulassen, um eine gegen das Übermaßverbot verstoßende Bewertung zu vermeiden. Der Kläger hat zwischenzeitlich Revision eingelegt (Az beim BFH II R 9/16).
FG Nürnberg, Urteil v. 14.1.2016, 4 K 814/15
Weitere News zum Thema:
Aufgabe eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs
Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf mehrere Erwerber
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung
23.12.2024
-
Auftragsprüfung bei einem Steuerberater
23.12.2024
-
Sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA
23.12.2024
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 19.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024