Leistungsort bei Golf-Spielberechtigung
Hintergrund: Golfen in Deutschland und in Frankreich
A betrieb in 2003 zwei im Inland liegende Golfplätze. Außerdem war er einziger Gesellschafter der französischen SARL (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), die in Frankreich zwei Golfplätze betrieb. A räumte privaten Golfspielern, die bei ihm eine Spielberechtigung erwarben, das Recht ein, seine Plätze sowie die Plätze der SARL zu nutzen. Für die Spielberechtigung zahlten die Spieler ein einmaliges Berechtigungsentgelt sowie einen Jahresbetrag an A. Die Golfer spielten etwa zu 50 % in Frankreich und in Deutschland. Für die Nutzung der Plätze in Frankreich erhielt die SARL von A einen Anteil des Berechtigungsentgelts und der Jahresbeiträge.
A ging davon aus, der Leistungsort entfalle anteilig auf Frankreich und unterwarf seine Umsätze nur zu 50 % der USt. Das FA nahm dagegen an, der Ort der Leistung bestimme sich nach dem inländischen Unternehmenssitz (§ 3a Abs. 1 Satz 1 UStG) und unterwarf auch die von A als nicht steuerbar behandelten Umsätze (französische Spielberechtigungen) der USt. Das FG gab der Klage statt. Es bejahte "Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück" i.S.v. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG, für die der Leistungsort am Ort der Golfplätze liege.
Entscheidung: Golfplatz als Leistungsort nicht aufgrund Zusammenhangs mit dem Grundstück ...
Der BFH wies die Revision des FA zurück. Mit der Einräumung der Spielberechtigungen auf den Golfplätzen in Deutschland und in Frankreich erbrachte A steuerbare sonstige Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Entgegen der Auffassung des FG handelt es sich jedoch nicht um "Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück" i.S.v. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG. Voraussetzung dafür wäre, dass ein ausreichender direkter Zusammenhang mit einem Grundstück besteht und Gegenstand der Dienstleistung - wie bei einer Vermietung und Verpachtung - das Grundstück selbst ist. Daran fehlt es bei der Einräumung einer Spielberechtigung auf einem Golfplatz. Denn Gegenstand der Dienstleistung ist nicht das Grundstück selbst. Die Spielberechtigung bezieht sich nämlich nicht auf die Überlassung eines bestimmten Grundstücks (Golfplatz) oder eines bestimmten Teils zu einer (vom "Mieter" zu bestimmenden) Nutzung, sondern auf die Einräumung des Rechts, auf den Plätzen mit den dort vorhandenen Einrichtungen (Golfbahnen, Driving Range, Aufenthalts-, Geräteräume) Golf zu spielen.
... sondern wegen des Orts der tatsächlichen Leistungserbringung
Entgegen der Meinung des FA führt die Ablehnung eines sachlichen Zusammenhangs mit dem Grundstück nicht zur Anwendung des § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG (Sitzort). Denn der Ort der Leistung liegt nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG an dem Ort der tatsächlichen Leistungserbringung. Das ist der Ort der Spielberechtigung, der teilweise in Deutschland und teilweise in Frankreich liegt. Nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG werden u.a. sportliche Leistungen sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden. Die Regelung ist nicht auf Leistungen bei Veranstaltungen beschränkt (Abschn. 3a.6 Abs. 1 Satz 5 UStAE). Demnach bestimmt sich im Streitfall der Leistungsort nach der Belegenheit der Golfplätze. Denn zur Ausübung des Golfsports ist die Überlassung von Golfplätzen unerlässlich.
Hinweis:
Die Bestimmung des Leistungsorts danach, wo die Leistung tatsächlich erbracht wird, gilt u.a. für sportliche Leistungen nur, wenn diese nicht an Unternehmer für deren Unternehmen erbracht werden (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG). Im Streitfall war davon auszugehen, dass die Kunden des A private Golfspieler waren. Denn aufgrund der Art der Umsätze (sportliche Betätigung) erscheint ein unternehmerischer Leistungsbezug im Normalfall ausgeschlossen (Abschn. 3a.2 Abs. 11a Satz 4, 8. Spiegelstrich UStAE). Zudem gilt die Vermutung, dass der Dienstleistungserbringer (hier: A), sofern ihm keine gegenteiligen Informationen vorliegen, davon ausgehen kann, dass ein in der Gemeinschaft ansässiger Leistungsempfänger den Status eines Nichtsteuerpflichtigen hat, wenn er nachweist, dass Letzterer ihm seine USt-IdNr. nicht mitgeteilt hat (Abschn. 3a.2 Abs. 9 Satz 9 UStAE).
BFH, Urteil v. 12.10.2016, XI R 5/14, veröffentlicht am 1.2.2017
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