Fortsetzung der Berufsausbildung des Kindes durch Beginn eines Masterstudiengangs
Die Tochter der Klägerin hatte ihr Bachelorstudium im Studiengang Betriebswirtschaftslehre mit der Studienrichtung Dienstleistungsmanagement an der Dualen Hochschule am 30.9.2015 mit dem Bachelor of Arts abgeschlossen. Ihr Ausbildungsbetrieb beschäftigt sie seit 1.10.2015 in Vollzeit. Zeitgleich begann die Tochter ein berufsbegleitendes Masterstudium im Studiengang Wirtschaftspsychologie mit geplantem Abschluss Master of Science Wirtschaft und Psychologie. Nach Auffassung der Familienkasse bestand seit Oktober 2015 kein Anspruch auf Kindergeld mehr. Das Masterstudium sei ein weiterbildender Studiengang. Dieser führe die Erstausbildung nicht fort.
Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung
Das Finanzgericht entschied dass die erstmalige Berufsausbildung erst mit Abschluss des Masterstudiums abgeschlossen sei. Eine erstmalige Berufsausbildung müsse nicht bereits „mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein". Entscheidend seien das angestrebte Berufsziel und ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges darstelle. Das angestrebte Berufsziel müsse „spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der (vorangegangenen) Ausbildungsmaßnahme feststehen und aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein". Im Streitfall stünden die Ausbildungsabschnitte zueinander in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang. Es bestehe eine inhaltliche Verknüpfung, da beide Studien auf typische kaufmännische Aufgaben in der Wirtschaft, insbesondere in den Bereichen Personal, Organisation und Marketing, vorbereiteten.
Enger Zusammenhang zwischen Master- und Bachelorstudium
Nach Auffassung des Finanzgerichts besteht der erforderliche enge sachliche Zusammenhang zwischen einem Masterstudium der Wirtschaftspsychologie und einem zuvor absolvierten Bachelorstudium BWL-Dienstleistungsmanagement unbeschadet dessen, dass das Bachelorstudium mit dem Bachelor of Arts, das Masterstudium hingegen mit dem Master of Science abgeschlossen wird.
Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 26/18 geführt. Wegen der Rechtsfrage, ob eine parallel zur Ausbildung ausgeübte Erwerbstätigkeit für die Gewährung des Kindergeldes schädlich ist, sind weitere zahlreiche Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (z.B. Az. III R 12/18, Az. III R 8/18, Az. III R 18/18).
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.1.2018, 6 K 3796/16, Haufe Index 11844744
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