Die Moderation von TV-Werbesendungen ist keine freiberufliche, sondern gewerbliche Tätigkeit
Hintergrund
Die Entscheidung betrifft die Abgrenzung gewerblicher von freiberuflicher Tätigkeit.
Die im Rahmen von TV-Verkaufssendungen tätige Moderatorin M präsentiert im Beisein der Anbieter verschiedene Produkte bei Live-Shows des Auftraggebers. Sie hatte die Verkaufspräsentationen anhand der vom Auftraggeber bereitgestellten Produkte und Produktinformationen sowie entsprechend der Produktionsbesprechungen vorzubereiten. Ihr Honorar betrug 180 EUR je Stunde bzw. in einem anderen Fall 300 EUR je Tag.
M erklärte ihre Einkünfte als solche aus selbständiger Tätigkeit. Das FA nahm dagegen für den weitaus überwiegenden Teil des Gewinns von rund 57.000 EUR Einkünfte aus Gewerbebetrieb an und setzte entsprechend den Gewerbesteuermessbetrag fest. Die dagegen erhobene Klage wies das FG zurück. Die Tätigkeit der M sei weder als künstlerisch, schriftstellerisch oder journalistisch noch als dem Beruf des Schriftstellers/Journalisten ähnlich zu werten.
Entscheidung
Auch die Revision wurde zurückgewiesen.
Schriftstellerisch tätig wird derjenige, der eigene Gedanken schriftlich für die Öffentlichkeit niederlegt. Daran fehlt es hier. Denn die von M gefertigten Sendemanuskripte und Vorbereitungsunterlagen waren nicht zur Veröffentlichung bestimmt, sondern dienten lediglich der internen Arbeitsvorbereitung.
Auch eine Ähnlichkeit zum Beruf des Journalisten liegt nicht vor. Die Berufstätigkeit des Journalisten ist auf Informationen über gegenwartsbezogene Geschehnisse ausgerichtet, bei der die Sammlung und Verarbeitung von Informationen des Tagesgeschehens, die kritische Auseinandersetzung mit diesen Informationen und die Stellungnahme zu den Ereignissen auf politischem, gesellschaftlichem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiet das Berufsbild ausmacht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Denn die Tätigkeit der M ist nicht auf politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder kulturelle Ereignisse ausgerichtet, sondern durch die Verkaufsförderung nach den Vorgaben des Auftraggebers geprägt. Eine journalistische Tätigkeit ist ausgeschlossen, wenn die Art, Form und Darstellung nicht mehr auf den Bericht über ein allgemeininteressierendes Thema ausgerichtet ist, sondern auf den Anreiz zum Kauf eines bestimmten Erzeugnisses. Im Übrigen waren in den von den Auftraggebern erstellten Produktbüchern die Verkaufsargumente und Produkteigenschaften genau festgelegt, sodass M kein Raum für wesentliche eigene Recherchen verblieb.
Schließlich war auch eine künstlerische Tätigkeit der M abzulehnen. Wegen der Vorgabe der vorzustellenden Produkte und des mit dem Auftritt zu erreichenden Aussagewerts war M eine eigenschöpferische Leistung durch Abstrahieren oder Verfremden nur in beschränktem Ausmaß möglich.
Hinweis
Die Entscheidung beruht auf der ständigen Rechtsprechung, dass die Ähnlichkeit eines Berufs mit den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgezählten Katalogberufen nicht berufsübergreifend nach einer "Gruppenähnlichkeit" anhand gleicher charakteristischer Merkmale festgestellt werden kann, wie sie den Katalogberufen insgesamt oder überwiegend gemeinsam sind (wie etwa eine akademische oder andere besonders anspruchsvolle oder zeitaufwändige Ausbildung oder ein mit der Berufsausübung verbundener sozialer Status). Aus der detaillierten Aufzählung der Katalogberufe in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ergibt sich vielmehr, dass eine Ähnlichkeit speziell zu einem dieser Katalogberufe gegeben sein muss.
Der BFH ließ, da es wegen der Ausrichtung auf die Verkaufsförderung nicht darauf ankam, ausdrücklich offen, ob die in der Rechtsprechung bisher vertretene Beschränkung der journalistischen Tätigkeit auf zeitbezogene Themen als zu eng zu werten ist. Hier dürfte sich eine Rechtsprechungsänderung im Sinne einer großzügigeren Auffassung andeuten.
Im Übrigen sind im Bereich der Werbung stets die Umstände des einzelnen Falles maßgeblich. Im Grundsatz ist entscheidend darauf abzustellen, inwieweit dem hier Auftretenden ein von ihm auszufüllender Spielraum für die Gestaltung seiner Präsentation verbleibt.
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