Nachweis der Arbeitslohnbesteuerung in Indien
Im vom FG Münster entschiednen Fall war der Kläger war für eine GmbH in Indien tätig. Der von der GmbH eingeschaltete indische Steuerberater erstellte für die in Indien zu zahlenden Steuern eine Auflistung über die Namen der Arbeitnehmer, den Aufenthaltszeitraum, den Bruttoarbeitslohn sowie die Höhe der zu zahlenden indischen (Lohn-)Steuern und tätigte unter Verwendung einer Überweisungsvorlage für das indische Lohnsteuerabzugsverfahren verschiedene Zahlungen. Der Arbeitgeber des Klägers bescheinigte, dass sich diese Zahlungsbelege auf die mithilfe der Auflistung ermittelten Steuern beziehen. Eine Steuererklärung wurde für den Kläger nicht erstellt, da er über keine "Permanent Account Number" verfügte.
Finanzamt verweigerte die Steuerfreiheit in Deutschland
In der deutschen Steuererklärung erklärte der Kläger einen nach DBA steuerfreien Arbeitslohn unter Beifügung der Bescheinigung des Arbeitgebers. Das zuständige Finanzamt verweigerte die Steuerfreiheit in Deutschland des in Indien erwirtschafteten Arbeitslohns, da ein Nachweis der Steuerzahlung im Ausland im Sinne des 50d Abs. 8 EStG nicht erbracht worden sei.
FG: Bescheinigung des Arbeitgebers über den Steuerabzug genügt
Die Klage ist begründet. Die in Indien erzielten Einkünfte sind von der Besteuerung in Deutschland freizustellen und lediglich dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen; § 50d Abs. 8 EStG steht dem nicht entgegen. Die unilaterale Rückfallklausel des § 50d Abs. 8 EStG soll verhindern, dass der Steuerpflichtige im Ausland (hier Indien) seine Einkünfte pflichtwidrig nicht versteuert, dann aber zusätzlich in Deutschland die Freistellung dieser nicht versteuerten Einkünfte begehrt.
Fraglich ist, wie der Nachweis der Besteuerung in Indien zu erbringen ist, wenn für den Steuerpflichtigen dort keine Veranlagung durchgeführt wird. Der Senat entscheidet, dass in diesem Fall der Nachweis der tatsächlichen Besteuerung der in Indien erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auch durch eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers über den Steuerabzug (z. B. Quellen/Lohnsteuerbescheinigung, ausländische Gehaltsabrechnung mit der Ausweis der abgeführten Quellensteuer) erbracht werden kann. Diese liegt hier vor.
Kein Zwang zur Abgabe einer Steuererklärung im Ausland
Das Urteil ist zu begrüßen, da es klarstellt, dass der Nachweis für die tatsächliche Besteuerung im Ausland für den Fall, dass keine ausländische Steuererklärung vorgelegt werden kann, auch durch andere geeignete Dokumente, insbesondere der Arbeitgeberbescheinigung, erbracht werden kann. Es besteht somit kein Zwang zur Abgabe einer Steuererklärung im Ausland.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 18.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024
-
Minderung der Miete durch Zeichnung von Genossenschaftsanteilen
16.12.2024
-
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
16.12.2024
-
Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft
16.12.2024