Nichtberücksichtigung einer erklärten Rente

Das Finanzamt darf eine Einkommensteuerfestsetzung nicht wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gem. § 129 AO erhöhen, wenn es bei der Bearbeitung der Erklärung lediglich elektronisch übermittelte Rentendaten berücksichtigt, aber eine erklärte weitere Rente, zu der keine elektronisch übermittelte Daten vorliegen, außer Ansatz gelassen hat.

Finanzamt berücksichtigt nur elektronisch übermittelte Rentendaten

Die Klägerin, die im öffentlichen Dienst beschäftigt war, trat im Streitjahr 2011 in den Ruhestand. Danach bezog sie eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und daneben - deutlich niedrigere - Zusatzleistungen aus einem Altersvorsorgevertrag bei der VBL Pflichtversicherung. Beide Renten gab sie in der Anlage R der Einkommensteuererklärung an. Da dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Steuererklärung lediglich elektronisch übermittelte Daten der Zusatzrente, nicht aber der gesetzlichen Rente vorlagen, erfasste es die gesetzliche Rente im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid nicht.

Darf das Finanzamt den Bescheid noch ändern?

Nach Eintritt der Bestandskraft änderte es die Steuerfestsetzung, indem es nunmehr die Rentenbezüge der Klägerin in zutreffender Höhe ansetzte. Die Beteiligten stritten darüber, ob hierfür eine Änderungsvorschrift eingreift.

Kein mechanisches Versehen

Der Senat gab der Klage in vollem Umfang statt. Die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Änderungsnorm des § 129 AO lägen nicht vor, weil dem Finanzamt bei Erlass des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids keine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen sei. Im Streitfall habe ein konkreter Anlass zur Überprüfung der elektronisch übermittelten Daten bestanden, weil die Klägerin auf der Rückseite der Anlage R die Eintragungen zur Zusatzrente in der Spalte „2. Rente“ vorgenommen habe. Für den Sachbearbeiter hätte es daher nahe gelegen, auf die Vorderseite der Anlage R zu blättern, auf der unter „1. Rente“ die gesetzliche Rente eingetragen war. Hierauf habe er allerdings bewusst verzichtet und sich lediglich auf die elektronisch übermittelten Daten verlassen. Auch angesichts der Tatsache, dass der Sachbearbeiter die erklärten Vorsorgeaufwendungen deutlich gekürzt hat, hätte sich die Frage aufgedrängt, warum jeweils deutlich höhere Werte angegeben wurden als elektronisch übermittelt. Diese unterlassene Sachaufklärung lasse sich nicht mit einem bloßen mechanischen Versehen erklären.

FG Münster, Urteil v. 21.7.2016, 9 K 2342/15 E

Hinweis der Haufe Online Redaktion:

In einem ähnlichen Fall hat das FG Düsseldorf zugunsten des Finanzamts entschieden und eine Änderung des Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit zugelassen.

FG Münster, Newsletter November 2016 v. 15.11.2016

Schlagworte zum Thema:  Einkommensteuer, Abgabenordnung, Steuerbescheid, Rente