Welche Tage zählen zu den Nichtrückkehrtagen nach dem DBA-Schweiz?

Gleiches gilt für Wochenendtage, an denen er im Zusammenhang mit einer Geschäftsreise in Drittstaaten tatsächlich nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt ist.
Der Arbeitnehmer hatte seinen Wohnsitz in Deutschland inne und war bei einem Arbeitgeber in der Schweiz als Vizedirektor beschäftigt. Vor dem Finanzgericht machte er geltend, dass er mit seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Jahr 2010 weder als Grenzgänger noch als leitender Angestellter der Besteuerung in Deutschland unterliege.
Grenzgänger nach DBA-Schweiz
Das Finanzgericht stufte den Arbeitnehmer jedoch als Grenzgänger i. S. d. Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1992 ein, sodass er mit seinen schweizerischen Einkünften in Deutschland zu besteuern war. Nach Satz 1 der Vorschrift ist Grenzgänger jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Ohne eine solche Rückkehr entfällt die Grenzgängereigenschaft nur, wenn die Person bei einer ganzjährigen Beschäftigung an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer Berufsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992). Nach Ansicht des Gerichts hatte der Arbeitnehmer diese Grenze jedoch nicht überschritten. Entscheidend war, dass das Gericht zu den Nichtrückkehrtagen i. S. d. DBA-Schweiz keine Tage zählte, an denen der Arbeitnehmer von Geschäftsreisen aus dem Drittstaat tatsächlich an seinen inländischen Wohnsitz zurückgekehrt war. Ausgeklammert wurden vom Finanzgericht zudem Wochenendtage, an denen er im Zusammenhang mit einer Geschäftsreise tatsächlich nicht an seinen Inlandswohnsitz zurückkehrt war.
Konsultationsvereinbarung ist unwirksam
Die anderslautenden Bestimmung in § 8 Abs. 1 S. 3 und Abs. 5 Satz 2 der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurden vom Finanzgericht als unwirksam und daher unbeachtlich eingestuft. Das Finanzgericht ließ die Revision zu (Az beim BFH I R 37/17).
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