Nießbrauch statt Barunterhalt kein Gestaltungsmissbrauch

Eltern können Steuern sparen, wenn sie ihrem Kind statt Barunterhalt den Nießbrauch an einem vermieteten Grundstück einräumen. „Das Kind kann die Mieteinnahmen für seinen Unterhalt verwenden“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Der Vorteil

„Der persönliche Einkommensteuersatz des Kindes ist meist geringer, so dass für die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bei ihm weniger Steuern anfallen.“ Nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg sind solche Gestaltungen nicht missbräuchlich, da Angehörige ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig ausrichten dürfen (Az.: 11 K 2951/51).

Vermietungen innerhalb der Familie nicht schädlich

Im konkreten Sachverhalt besaß die Mutter ein Grundstück, das sie an den Handwerksbetrieb ihres Mannes vermietete. Mit notariellem Vertrag räumte die Mutter der studierenden Tochter für die Jahre 2013 bis 2017 ein befristetes Nießbrauchrecht an diesem Grundstück ein. Die Tochter vermietete das Grundstück dann weiterhin an den Handwerksbetrieb ihres Vaters und erhielt entsprechend die Miete. Das Finanzamt erkannte die Nießbrauchbestellung nicht an und rechnete die Mieteinnahmen steuererhöhend der Mutter zu. Die dagegen gerichtete Klage der Mutter hatte beim FG Baden-Württemberg Erfolg.

Nach Ansicht des Gerichts steht es den Eltern frei, ob sie ihren Kindern Barunterhalt zahlen oder die Einkunftsquelle – hier das vermietete Grundstück – selbst übertragen. Nach Ansicht des Finanzgerichts stelle die Verlagerung von Einkünften auf Familienangehörige mit einem geringeren Steuersatz grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Die Einkünfte seien nicht entfallen, sondern auf die Tochter übertragen worden, bei der diese nunmehr besteuert würden. Zudem sei der Nießbrauch vor allem zur finanziellen Unterstützung gewährt worden.

dpa

Schlagworte zum Thema:  Unterhalt, Gestaltungsmissbrauch, Kind, Familie