Betriebliche Nutzung eines zum Betriebsvermögen des anderen Ehegatten gehörenden PKW
Hintergrund
E erzielte als Einzelunternehmerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für einen Teil ihrer betrieblichen Fahrten nutzte sie einen zum Betriebsvermögen ihres Ehemannes gehörenden PKW. Der Ehemann, der sämtliche Aufwendungen für den PKW getragen hatte, zog diese in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsausgaben ab und versteuerte die private Nutzung nach der sog. 1%-Regelung. E, die sich an den PKW-Kosten nicht beteiligt hatte, machte für ihre Betriebsfahrten einen Pauschalbetrag von 0,30 €/km als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt ließ diesen Pauschalbetrag nicht zum Abzug zu.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht legte E die Niederschrift einer mündlichen Vereinbarung mit ihrem Ehemann über die Nutzungsüberlassung des PKW vor. Danach habe sie als Gegenleistung für die PKW-Kosten die Aufwendungen für den Haushalt und die Versorgung der Familie getragen. Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Im Revisionsverfahren hat E auf die Rechtsprechung des BFH zum abgekürzten Zahlungs- und Vertragsweg bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwiesen und geltend gemacht, dass jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt ein Betriebsausgabenabzug bei ihr gerechtfertigt sei.
Entscheidung
Der BFH war anderer Auffassung; er ließ den von E geltend gemachten Pauschalbetrag nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zu.
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG ist Voraussetzung für den Abzug von Betriebsausgaben, dass durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen angefallen sind. Der E sind durch die Nutzung des PKW aber keinerlei eigene Aufwendungen entstanden.
Ein Abzug des von ihrem Ehemann getragenen Aufwands unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines abgekürzten Zahlungswegs kann E nicht beanspruchen. Voraussetzung dafür wäre, dass der Ehemann für Rechnung der E an deren Gläubiger eine Leistung erbracht hätte. Davon kann aber nicht die Rede sein, wenn dieser – wie hier – Aufwendungen für ein ihm gehörendes Wirtschaftsgut als Erwerber und Schuldner für eigene Rechnung trägt (vgl. BFH, Beschluss v. 23.8.1999, GrS 2/97, BStBl II 1999 S. 782, unter C.IV.1.c aa).
Ähnliches gilt für eine Zurechnung der Aufwendungen des Ehemannes unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Vertragswegs. Dazu hätte der Ehemann im eigenen Namen für E einen Vertrag schließen und selbst die geschuldeten Zahlungen leisten müssen, um damit eine Zuwendung an E zu bewirken (vgl. zuletzt BFH, Urteil v. 15.1.2008, IX R 45/07, BStBl II 2008 S. 572). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn – wie hier – der Ehemann Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut aufwendet, das ihm zivilrechtlich allein gehört und das er auch selbst nutzen will (vgl. BFH, Beschluss GrS 2/97, unter C.IV.1.c bb).
Hinweis
Der BFH hat in seiner Urteilsbegründung klargestellt, dass das Besteuerungssystem in dieser Frage insgesamt ausgewogen ist und es nicht, wie die Klägerin E meint, zu einer doppelten oder widersprüchlichen Besteuerung kommt:
Der Ehemann kann als Eigentümer des PKW sämtliche Kfz.-Kosten als Betriebsausgaben abziehen. Für die private Nutzung des Fahrzeugs wird bei ihm eine pauschale Nutzungsentnahme nach der sog. 1%-Regelung ermittelt und besteuert. Die unentgeltliche Überlassung des PKW an E für deren Betriebsfahrten ist aus der Sicht des Ehemannes eine Überlassung aus privaten Gründen; sie stellt sich somit ebenfalls als dessen „private Nutzung“ des PKW dar und ist mit dem Ansatz der 1%-Pauschale mit abgegolten. Führt damit auf der einen Seite die Nutzung des PKW durch E nicht zu einer Erhöhung der Einkommensteuer beim Eigentümer-Ehegatten, kann auf der anderen Seite die E für ihre kostenlose PKW-Nutzung keine eigenen Betriebsausgaben geltend machen.
Urteil v. 15.7.2014, X R 24/12, veröffentlicht am 26.11.2014
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